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Rechtsanwälte Kotz GbR

Teilurteils über Räumungsklage bei noch nicht entscheidungsreifer Widerklage über Mietzahlung

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LG Berlin – Az.: 63 S 567/10 – Urteil vom 01.07.2011

Auf die Berufung der Beklagten  wird das am 24.08.2010 verkündete Teilurteil des Amtsgerichts Mitte – 2 C 263/10 – aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Kündigungen der Klägerin vom 17.03., 23.03. und 13.04., 20.04. und 11.06.2010 sowie Rückbauansprüche gegenüber den Beklagten zu 1. und 2. bezüglich Trennwände und Türen.

Widerklagend begehren die Beklagten die Erstattung außergerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten in Höhe von 694,37 EUR sowie die Rückzahlung vermeintlich überzahlten Mietzinses im Umfang von 454,08 EUR.

Das Amtsgericht hat der Räumungsklage durch das angefochtene Teilurteil stattgegeben und die Widerklage für nicht entscheidungsreif erachtet.

Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagten zu 1. und 2. seien mangels Genehmigung zum Rückbau der von ihnen vorgenommenen Einbauten verpflichtet.

Insbesondere die Kündigung vom 13.04.2010 sei gemäß § 543 Abs. 1 BGB begründet, weil zwar die dort aufgeführten einzelnen Beanstandungen jede für sich nicht ausreichten, um die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar erscheinen zu lassen, jedoch führe das Verhalten der Beklagten insgesamt  zu einer Zerrüttung des Dauerschuldverhältnisses. Vor allem die z. T. unter Vorbehalt geleisteten Mietzahlungen und die unerlaubten Umbauten seien hierfür maßgeblich.

Hiergegen wenden sich die Beklagten mit der Berufung und beantragen sinngemäß,

1. das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen

sowie

2. hilfsweise unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen und

3. hilfsweise ihnen eine angemessene Räumungsfrist zu gewähren.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Ansicht, das Mietverhältnis sei aufgrund verhaltensbedingter Pflichtverletzungen der Beklagten durch Kündigung beendet.

Im Übrigen wird anstelle des Tatbestands auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist gemäß § 511 ff. ZPO zulässig; sie ist insbesondere rechtzeitig eingelegt worden. Denn es ist von der Zustellung der angefochtenen Entscheidung an den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am   16.10.2010              auszugehen. Hat der ProzessbevollmÃ[…]


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