Oberlandesgericht in Bremen – Az.: 3 U 69/10 – Urteil vom 11.07.2011
Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Landgerichts Bremen vom 22.10.2010 (3 O 476/19) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin insgesamt EUR 4.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.11.2009 sowie weitere EUR 25,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.04.2010 zu zahlen.
Die Beklagte wird zudem verurteilt, an die R. Rechtsschutz-VersicherungsAG, […], zur Schaden Nr. […], EUR 229,55 an außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.04.2010 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des gesamten Rechtsstreits trägt die Klägerin 1/3, die Beklagte trägt 2/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Klägerin macht Ansprüche gegen die Beklagte wegen einer fehlgeschlagenen Friseurbehandlung geltend.
Symbolfoto: Von hedgehog94/Shutterstock.comDie Beklagte führt unter der Firma „A.“ einen Friseursalon für Rastazöpfe und Haarverlängerung in der L.-Straße […] in B.. In zweiter Instanz ist unstreitig geworden, dass die Klägerin sich am 26. Oktober 2009 in den Friseursalon der Beklagten begeben hat, um ihre Haare dort entkrausen zu lassen und dass es dabei zu Hautverätzungen und Haarverlust gekommen ist.
Die Klägerin hat erstinstanzlich ein Schmerzensgeld in der Größenordnung von EUR 5.000,00 für angemessen gehalten, nachdem sie vorprozessual einen Schaden von EUR 1.571,00 verlangt hatte.
Darüber hinaus hat die Klägerin Ersatz einer Kostenpauschale von EUR 25,00 begehrt. Zusätzlich seien ihr Attestkosten in Höhe von EUR 15,00 sowie EUR 5,46 entstanden. Zudem habe sie EUR 31,00 für den weiteren notwendigen Friseurbesuch am 28. Oktober 2009 aufwenden müssen, um ihr stark verbranntes/verätztes Haar zu entfernen und so die Heilung zu beschleunigen. Weiterhin sei ihr ein Verdienstausfall in Höhe von EUR 300,00 entstanden. Zudem müsse die Klägerin ihr vorgerichtlich entstandene Kosten ersetzen, da die Beklagte […]