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Rechtsanwälte Kotz GbR

Pflicht des Vermieters zur Beseitigung von Schimmel in Mietwohnung

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AG Siegburg – Az.: 112 C 68/10 – Urteil vom 30.06.2011

1. Die Beklagten werden verurteilt,

a) im Schlafzimmer der Wohnung der Klägerin, T-Straße EG rechts, …1 U, die in den Fensterlaibungen links und rechts sowie in den Boden-/ Wandecken und an der Trennwand zum Kinderzimmer im Bereich der Wandecke, sowie unterhalb des Heizkörpers neben dem Fenster vorhandenen Feuchteschäden und den dortigen Schimmelpilzbefall fachgerecht zu beseitigen sowie die Verunreinigungen der Glashalteleisten und Gummidichtungen zu beseitigen,

b) im Kinderzimmer derselben Wohnung die in der Fensterlaibung links vorhandenen Feuchteschäden und den dortigen Schimmelpilzbefall fachgerecht zu beseitigen,

c) den Sockelbereich und die Fensteranschlussfugen der Fenster im Schlafzimmer und im Kinderzimmer fachgerecht funktionstauglich regendicht herstellen zu lassen.

2. Die Beklagten tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe 1.200,- € abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von den Beklagten, den Eigentümern der von ihr gemieteten Wohnung, die Beseitigung von Schimmel, wobei die Parteien darum streiten, ob die Schimmelschäden bau- oder nutzungsbedingt sind.

Symbolfoto: Von Andrey_Popov/Shutterstock.com

Die Klägerin ist seit 2001 Mieterin einer ca. 75 m² großen Wohnung im Erdgeschoß des Objekts T-Straße in U, die im Eigentum der Beklagten steht und in deren Auftrag von der Hausverwaltung M verwaltet wird. Im November 2008 begann die Klägerin festzustellen, dass sich im Schlaf- und Kinderzimmer ihrer Wohnung im Fenster- und Wandbereich Schimmel bildete. Über den Mieterverein C3 ließ die Klägerin die Schäden bei der Hausverwaltung der Beklagten anzeigen (Anlage K 5/Bl. 22-24 d.A.). Auf ihre Schadensanzeige hin erklärte die Hausverwaltung M mit Schreiben vom 05.11.2008, soweit Schimmelschäden vorlägen, würden diese von Vermieterseite beseitigt (Anlage K 3/Bl. 20 d.A.). In der Folge beauftragte die Hausverwaltung das Architekturbüro L mit der Begutachtung der Ursachen der Schimmelschäden. In seinem Gutachten stellte der Architekt I fest, d[…]


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