OLG Frankfurt – Az.: 15 U 56/11 – Beschluss vom 04.07.2011
Gründe
I.
Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil der Senat davon überzeugt ist, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert (§ 522 Abs. 2 ZPO). Denn das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung (vgl. § 513 Abs. 1 ZPO). Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil die Beklagte gegenüber dem Kläger leistungsfrei ist, nachdem der Kläger eine von ihm zu erfüllende vertragliche Obliegenheit arglistig verletzt hat (§ 28 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 VVG in Verbindung mit Ziffer E 6.1 der zwischen den Parteien vereinbarten AKB 2008).
Der Senat ist an die Feststellung des Landgerichts gebunden, dass der Kläger die von ihm zu erfüllende Obliegenheit nach E 1.3 AKB 2008, alles zu tun, was der Aufklärung des Schadensereignisses dienen kann, arglistig verletzt hat. Das Berufungsvorbringen des Klägers zeigt keine konkreten Anhaltspunkte auf, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Feststellung begründen, so dass für den Senat eine erneute Feststellung nicht geboten ist. Mit der Vorlage der Rechnungen vom 7. März 2010 über 5.463,75 Euro und 13.680,56 Euro hat der Kläger objektiv diese Obliegenheit verletzt, weil die in den Rechnungen ausgewiesenen Reparaturarbeiten bei Weitem noch nicht vorgenommen worden waren. Das geschah auch arglistig. Eine arglistige Täuschung setzt eine Vorspiegelung falscher oder ein Verschweigen wahrer Tatsachen gegenüber dem Versicherer zum Zweck der Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums voraus. Der Versicherungsnehmer muss vorsätzlich handeln, indem er bewusst und willentlich auf die Entscheidung des Versicherers einwirkt. Eine Bereicherungsabsicht ist nicht erforderlich. Es reicht aus, dass der Versicherungsnehmer einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgt, etwa in dem er Schwierigkeiten bei der Durchsetzung berechtigter Deckungsansprüche ausräumen will und weiß, dass sein Verhalten den Versicherer bei der Schadensregulierung möglicherweise beeinflussen kann (vgl. zu allem BGH VersR 2009, 986; 2007, 785). Mit der Vorlage der nicht gerechtfertigten Rechnungen über insge[…]