LG Mainz – Az.: 6 S 27/10 – Urteil vom 05.07.2011
Auf die Berufung des Klägers wird das am 15.01.2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Worms – Aktenzeichen 2 C 217/09 – aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.113,08 EUR sowie außergerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe von 330,34 EUR nebst jeweils Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 06.06.2009 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Das Rechtsmittel der Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Hinsichtlich des Tatbestandes wird zunächst Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil, § 540 Abs. 1 ZPO. Mit seiner Berufung führt der Kläger nochmals aus, der Begriff „Bodenplatte“ sei ein technischer Begriff. Die Bodenplatte sei ein Fundament. Vorliegend sei jedoch nur ein betonierter Kellerboden vorhanden, der nicht mit dem Begriff Bodenplatte gleichgesetzt werden könne.
Symbolfoto: Von MikroKon/Shutterstock.comDie Beklagte ist der Ansicht, es mache keinen Unterschied, ob ein betonierter Fußboden vorliege, oder eine Bodenplatte. Unter dem betonierten Fußboden verlegte Rohre seien außerhalb des Gebäudes und deswegen von der Versicherung gemäß § 35 Nr. 4.4 der SV allgemeine Bedingung für die SV-Einfamilienhaus-Police ausgenommen.
Die Kammer hat gemäß Beweisbeschluss vom 31.08.2010 ein Sachverständigengutachten eingeholt. Insoweit wird verwiesen auf das Gutachten des Sachverständigen P.A.M. vom 14.03.2011.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers ist in vollem Umfang begründet. Der Kläger hat aufgrund der abgeschlossenen Gebäudeversicherung Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihm durch den Bruch der Abwasserleitung der unter dem Boden des Kellers verlegten Leitung entstanden ist. Dieser Anspruch ist nicht gemäß § 35 der SV allgemeinen Bedingungen für die SV-Einfamilienhaus-Police ausgeschlossen. Unstreitig handelt es sich um Leitungswasser, das aus Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung ausgetreten ist. Die Rohre sind bei sachgerechter Auslegung auch als „innerhalb versicherter Gebäude“ im Sinne von § 35 Nr. 4 allgemeine Bedingung a[…]