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Fristlose Kündigung – Abschwächung der Warnfunktion bei mehreren Abmahnungen

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ArbG Mönchengladbach – Az.: 2 Ca 1188/11 – Urteil vom 29.06.2011

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung vom 15.04.2011 beendet wurde.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Streitwert: 9.600,00 Euro.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen, außerordentlichen Kündigung.

Der 53jährige, verheiratete und 4 Kindern gegenüber zum Unterhalt verpflichtete Kläger ist seit dem 01.04.1987 bei der Beklagten, für die regelmäßig mehr als 5 Arbeitnehmer tätig sind, als Hilfskraft im Tiefdruck gegen ein durchschnittliches Bruttomonatsgehalt in Höhe von zuletzt ca. 3.200,00 Euro beschäftigt.

Der Kläger ist Ersatzmitglied des im Betrieb der Beklagten gebildeten Betriebsrates.

In dieser Funktion hat er an der Betriebsratssitzung am 14.04.2011 teilgenommen wegen Verhinderung des Betriebsratsmitgliedes K. I..

Die Beklagte hat dem Kläger in der Vergangenheit diverse Abmahnungen erteilt.

Hierbei beziehen sich die Abmahnungen vom 11.09.1996 (vgl. Bl. 7 d.A.), 07.01.2003 (vgl. Bl. 39 d.A.), 17.08.2007 (vgl. Bl. 13 d.A.) und 22.09.2009 (vgl. Bl. 14 d.A.) auf Verstöße des Klägers gegen das im Betrieb der Beklagten bestehende Rauchverbot.

Die Beklagte hat seit jeher durch entsprechende Aushänge auf das bestehende Rauchverbot im Betrieb hingewiesen. Es wurde zuletzt auch in einer Betriebsvereinbarung aus dem Jahr 2009 geregelt. In der Betriebsvereinbarung wurden Raucherzonen festgelegt, die sich außerhalb der Hallen und an solchen Stellen innerhalb der Produktionshallen befinden, in denen keine Gefahr besteht.

Wegen der dem Kläger hinsichtlich anderer arbeitsvertraglicher Verstöße erteilten Abmahnungen wird auf die zur Akte gereichten Ablichtungen Bl. 7 ff d.A. ergänzend Bezug genommen.

Am 05.04.2011 wurde der Kläger an der Auslage der Rotationsmaschine 9 rauchend angetroffen.

Mit Schreiben vom 12.04.2011 hörte die Beklagte den in ihrem Betrieb gebildeten Betriebsrat zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung des Klägers an (vgl. Bl. 45 ff d.A.).

Am 14.04.2011 behandelte der Betriebsrat im Rahmen seiner wöchentlichen Betriebsratssitzung die Angelegenheit. Am 15.04.2011 teilte die Vorsitzende des Betriebsrates, Frau I., dem Geschäftsführer der Beklagten mit, dass der Betriebsrat den Beschluss gefasst habe, zur Angelegenheit keine Stellungnahme abzugeben.

Mit Schreiben vom 15.04.2011 (vgl. Bl. 6 d.A.) kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis sodann fristlos.[…]


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