LG Traunstein – Az.: 1 Qs 225/11 – Beschluss vom 08.07.2011
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers B. -A. S. wird der Beschluss des Amtsgerichts Traunstein vom 09.06.2011 – 522 Cs 350 Cs 13513/11 – aufgehoben. Der sichergestellte Führerschein ist dem Beschwerdeführer herauszugeben.
Gründe
Am 09.06.2011 erließ das Amtsgericht Traunstein gegen den Beschwerdeführer einen Strafbefehl, in welchen diesem zur Last gelegt wird, im Straßenverkehr ein Fahrzeug geführt zu haben, obwohl er infolge von Übermüdung nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen. Zugleich erließ das Amtsgericht Traunstein einen Beschluss, wonach dem Beschwerdeführer gemäß § 111 a StPO die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen wird, wobei es auf den erlassenen Strafbefehl Bezug nahm.
Gegen diesen Beschluss hat der anwaltliche Vertreter des Angeschuldigten am 20.06.2011 Beschwerde eingelegt, die er mit Schriftsatz vom 07.07.2011 begründete.
Der Führerschein des Beschwerdeführers wurde am 15.06.2011 sichergestellt.
Mit Verfügung vom 21.06.2011 hat das Amtsgericht Traunstein der Beschwerde nicht abgeholfen. Die Staatsanwaltschaft Traunstein hat beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen, da ein Regelfall nach § 69 II Nr. 1 StGB vorläge und Anhaltspunkte, die die Regelwirkung widerlegen würden, nicht ersichtlich seien.
Die statthafte und zulässige Beschwerde ist in der Sache selbst auch begründet.
Symbolfoto: Von Africa Studio/Shutterstock.comNach § 111 a I StPO kann die Fahrerlaubnis vorläufige entzogen werden, wenn dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB entzogen werden wird. Derartige dringende Gründe ergeben sich nach derzeitigen Ermittlungsstand jedoch nicht.
Nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen erscheint es zwar als möglich, dass der Angeschuldigte den Verkehrsunfall vom 21.04.2011 dadurch herbeigeführt hat, weil er infolge körperlicher Mängel nicht mehr dazu in der Lage war, den von ihm gesteuerten Pkw sicher zu führen. Das von den Zeugen bekundete Unfallgeschehen, nämlich ein langsames Abkommen des Angeschuldigten von der Fahrbahn nach links über die Gegenfahrbahn läßt zwar die Deutung zu, dass der[…]