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Dieselskandal – Software-Update als eigenständige unerlaubte Handlung

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OLG München – Az.: 8 U 201/20 – Beschluss vom 29.09.2020

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts München II vom 13.12.2019, Az. 10 O 1847/19, wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 8.000.- Euro festgesetzt.
Gründe
I.

Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche nach dem Kauf eines Gebrauchtwagens im Zusammenhang mit dem sog. „VW-Abgasskandal“ geltend. Die Klagepartei erwarb mit Kaufvertrag vom 18.03.2016 einen gebrauchten PKW der Marke VW Passat 2.0 TDI zum Kaufpreis von 7.900,- €. Der PKW ist mit einem Dieselmotor Typ EA 189 ausgestattet, den die Beklagte hergestellt hat.

Das Landgericht hat die Klage insgesamt mangels Vorsatznachweis abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlichen Anträge weiter verfolgt.

Auf den Hinweis des Senats vom 27.08.2020, wonach er die Berufung i.S.v. § 522 Abs. 2 ZPO für unbegründet hält, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 21.09.2020 darauf verwiesen, dass er bereits in erster Instanz auch geltend gemacht habe, dass das Software-Update der Beklagten seinerseits eine unzulässige Abschalteinrichtung in Gestalt eines sog. „Thermofensters“ enthalte, was eine neue, eigenständige sittenwidrige Schädigung i.S.v. § 826 BGB darstelle.

II.

Symbolfoto: Von Papuchalka – kaelaimages/Shutterstock.com

Die Berufung des Klägers ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlussweg als unbegründet zurückzuweisen, da der Senat einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Der Senat hält das Urteil des Landgerichts im Ergebnis für zutreffend. Er nimmt auf das angefochtene Urteil Bezug. Bezug genommen wird ferner auf die Hinweise des Senats vom 27.08.2020, wonach er die Berufung i.S.v. § 522 Abs. 2 ZPO für unbegründet hält. Auch der […]


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