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Darlehensvertrag – Nichtabnahmeentschädigung bei Beratungsfehler

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LG Hamburg – Az.: 322 O 400/09 – Urteil vom 06.07.2011

1. Es wird festgestellt, dass der Beklagten weder gegen die Klägerin zu 1) noch gegen den Kläger zu 2) ein Anspruch auf Zahlung einer Nichtabnahmeentschädigung oder sonstiger Schadensersatzansprüche aufgrund des Ende Juni 2008 geschlossenen Kreditvertrages der Parteien oder dessen Auflösung zusteht.

2. Die Beklagte wird verurteilt, gegenüber der Klägerin zu 1) folgende Willenserklärung abzugeben:

Hiermit erklärt die Beklagte gegenüber der Klägerin zu 1) die Rückabtretung sämtlicher Rechte an der Lebensversicherung der Klägerin zu 1) bei der N… L. Lebensversicherungsgesellschaft AG, S., …, mit der Versicherungs-Nr.

3.

a) Die Beklagte wird verurteilt, den Klägern eine abschließende Abrechnung der Konten mit den Nummern … und … 00 bei der C. bank B. – … (Bankleitzahl …) zu erteilen.

b) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, das sich aus der Abrechnung nach vorstehend a) ergebende Guthaben an die Kläger auszuzahlen.

4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebenintervenientin.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, und zwar bzgl. Ziffer 3 a) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von Euro 250,-, bzgl. der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks H. – stR., … S..

Zur Baufinanzierung schlossen die Kläger einen Bausparkredit in Höhe von Euro 28.518,08 bei der L. (Anlage Kl. 1), ferner zwei weitere Kreditverträge bei der K. kasse O. (K.). Am Grundstück wurden für die K. kasse eine Grundschuld in Höhe von Euro 153.387,56 sowie eine nachrangige Grundschuld in Höhe von Euro 35.790,43 bestellt und eingetragen. Die Kläger und die K. kasse vereinbarten eine Sicherheitsabrede vom 26.10.2006 (Anlage Kl. 2). Darin heißt es, die erstrangige Grundschuld diene als Sicherheit für Forderungen der … kasse gegen die Kläger (Ziffer 1.1 Weiterer Vereinbarung a)) aber auch für Forderungen der L. gegen die Kläger aus der Gewährung von Bausparkrediten (a.a.O. b)); die K. kasse sei zur Entgegennahme von Verwertungserlösen auch für die L. berechtigt (a.a.O. Ziffer 1.1 am Ende).

Im Jahre 2008 informierten sich die Kläger über die Möglichkeit einer Ablösung der durch die K. kasse finanzierten Darlehensverträge. Sie führten ein Gespräch mit dem Mitarbeiter M. der K. kasse. Außerdem führten sie Informationsgespräche bei der Beklagten und gaben der Bekla[…]


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