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Rechtsanwälte Kotz GbR

Beweislastumkehr auf sekundäre Gesundheitsschäden nach einer Hüftendoprothesenoperation

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OLG Frankfurt – Az.: 8 U 144/10 – Urteil vom 05.07.2011

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15.06.2010 (2/18 O 520/06) wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert der ersten Instanz wird auf 264.296,– € und der der zweiten Instanz auf 256.986,– € festgesetzt.
Gründe
I.

Die seinerzeit 62-jährige Klägerin nimmt den Beklagten wegen eines vermeintlichen Behandlungsfehlers auf immateriellen und materiellen Schadensersatz i.H.v. mindestens 200.000,– € bzw. i.H.v. 29.886,48 € sowie weiterhin auf Feststellung künftigen materiellen Schadens nach einer Hüftoperation rechts am …2003 in Anspruch.

Die Klägerin leidet an einer Chondrodystrophie mit disproportionalem Körperwachstum und hochgradigem Zwergenwuchs. Wegen einer Spinalkanalstenose wurde 1994 in der A-Klinik in Stadt1 (im folgenden A-Klinik) eine erste Dekompressions-Operation vorgenommen. Danach kam es zu mehreren Infekten und zu einer Paraparese. Die Klägerin ist seitdem gehbehindert geblieben. 1997 oder 1998 erlitt die Klägerin einen Oberschenkelbruch rechts, der mit einem sogenannten Fixateur extern und einer Cerclage versorgt wurde.

Seit Anfang 2003 bestanden insbesondere rechts zunehmende Hüftgelenksbeschwerden. Der behandelnde Orthopäde befundete eine dysplastische Hüftpfanne mit exzentrisch stehendem Hüftkopf sowie eine Dysplasie mit Verkürzung des Schenkelhalses und relativ plumpen Geröllhügeln. Die Klägerin war mit Gehstöcken mobil. Mit diesem Befund stellte sich die Klägerin in der A-Klinik vor. Wegen einer Coxarthrose empfahl der Beklagte einen Hüftgelenksersatz rechts. Es waren Röntgenaufnahmen beider Hüftgelenke vorhanden. Die Klägerin entschied sich für eine Implantation. Während des Eingriffs zeigte sich, dass das vorgesehene kleinste konventionelle Implantat nicht passte. Der operierende Beklagte entschied sich zur GIRDELSTONE Arthroplastik. Zur Wahl der Individualprothese erachtete er eine CT-Darstellung für erforderlich. Zudem gab er Vorgaben zum Prothesenmodel. Wegen der weiteren Einzelheiten des Eingriffs wird auf den Operationsbericht des Beklagt[…]


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