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Rechtsanwälte Kotz GbR

Betriebsbedingte Kündigung – Unternehmerentscheidung – Darlegungslast des Arbeitgebers

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ArbG Hamburg – Az.: 17 Ca 110/11 – Urteil vom 07.07.2011

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 25. Februar 2011 nicht beendet ist.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als kaufmännische Mitarbeiterin weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.364,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses durch eine betriebsbedingte Kündigung der Beklagten.

Die am 27. November 1977 geborene Klägerin ist seit dem 01. Juli 2006 bei der Beklagten als kaufmännische Mitarbeiterin nach verschiedenen Vertragsänderungen zuletzt mit einer 40-Stundenwoche zu einer monatlichen Vergütung in Höhe von 3.841,00 € brutto beschäftigt (Dienstvertrag vom 08. Juli 2005, Anlage B 1 – Bl. 16 d.A.; Nachträge vom 01. Oktober 2007, 29. Januar 2008, 11. Februar 2008, 05. Januar 2009 und 03. August 2009, Anlage B 2 – Bl. 19 d.A. sowie Anlagenkonvolut B 3 – Bl. 21 d.A.).

Die Beklagte beschäftigt regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 30 Stunden ohne die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten.

Ob die Beklagte die Gehaltsabrechnung für alle Arbeitnehmer ausgegliedert und auf eine Fremdfirma übertragen sowie verbliebene Aufgaben der Klägerin auf andere Arbeitnehmer umverteilt habe, sodass der Arbeitsplatz der Klägerin insgesamt weggefallen sei, ist zwischen den Parteien streitig.

Mit Schreiben vom 25. Februar 2011 (Anlage K 1 = B 4 – Bl. 4, 27 d.A.), der Klägerin nicht vor dem 25. Februar 2011 zugegangen, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien ordentlich unter Berücksichtigung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zum 30. April 2011.

Zugleich bot die Beklagte der Klägerin unter Beifügung des Entwurfs eines Anstellungsvertrages (Anlage B 4 – Bl. 28 d.A.) an, mit Wirkung vom 01. Mai 2011 bei einer Tochtergesellschaft der Beklagten, der Pc. GmbH, als kaufmännische Assistentin des Leiters der Abteilung Stahl in Teilzeit mit 20 Wochenstunden bei einer Vergütung von 1.750,00 € brutto zuzüglich Urlaubs- und Weihnachtsgeld tätig zu werden. Die Klägerin lehnte dieses Angebot ab.

Die Klägerin ist der Auffassung, die betriebsbedingte Kündigung der Beklagten sei unwirksam.

Eine vollständige Übertragung der Lohn- und Geh[…]


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