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Rechtsanwälte Kotz GbR

Beseitigungsanspruch des Mieters bei Schimmelbildung in Altbauwohnung

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AG Wedding – Az.: 15a C 58/10 – Urteil vom 01.07.2011

1. Die Beklagte wird verurteilt, bezüglich der Wohnung im …, sämtliche notwendigen Maßnahmen durchzuführen oder durchführen zu lassen, die zur vollständigen Beseitigung folgender Mängel führen:

a) im Wohnzimmer bildet sich regelmäßig, insbesondere während der Heizperiode in der Ecke der beiden Außenwände oberhalb der Scheuerleisten Schimmel;

b) in der Küche bildet sich regelmäßig, insbesondere während der Heizperiode in der Ecke der beiden Außenwände rechts neben dem Küchenfenster oberhalb der Scheuerleisten Schimmel.

2. Es wird festgestellt, dass die monatliche Miete für die im Hause … gelegene Wohnung ab dem Monat Februar 2010 bis zur vollständigen Beseitigung der im Tenor zu 1. a) und b) aufgeführten Mängel jeweils um 4 % der Bruttomiete je Mangel gemindert ist.

3. Die Beklagte wird ferner verurteilt, bezüglich der Wohnung im Hause … folgende Schönheitsreparaturen durchzuführen oder durchführen zu lassen: Im Wohnzimmer, Schlafzimmer und in der Toilette ist der Anstrich der Wände und Decken erforderlich; sämtliche Innentüren der Wohnung, Türzargen und Türblätter in Wohnzimmer, Schlafzimmer, Bad und Toilette sowie die Türzarge in der Küche sind malermäßig zu überarbeiten und neu zu lackieren.

4. Es wird festgestellt, dass die Miete für die im … gelegene Wohnung ab dem 29. September 2010 bis zum 27. Oktober 2010 über die Minderung gemäß Tenor zu 2.) hinaus um weitere 10 % der Bruttomiete gemindert war.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 40 % und die Beklagte 60 % zu tragen. Die Kosten der Beweisaufnahme hat die Beklagte allein zu tragen.

7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 9.000,00 €. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages durch die Beklagte abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zzgl. 10 % leistet.
Tatbestand
Die Klägerin mietete gemeinsam mit ihrem Ehemann mit Mietvertrag vom 21./27.3.2001 die aus dem Tenor zu 1.) ersichtliche 2½ – Zimmer-Wohnung mit einer Wohnfläche von 68,62 m² und ein mit einem Heizkörper ausgestattetes, ca. 8,5 m² großes Mansardenzimmer. Der Mietzins betrug zuletzt 454,71 €, der darin enthaltene Nettomietanteil 245,21 €.

Gemäß Ziffer 6 a) des Mietvertrages waren die[…]


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