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Berechnungsgrundlage bei Mieterhöhungsverlangen und Nebenkostenabrechnung

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LG Hamburg – Az.: 307 S 162/10 – Urteil vom 07.07.2011

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 30. November 2010 – Geschäfts-Nr.; 48 C 377/10 – wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen amtsgerichtlichen Entscheidung wird vollen Umfanges Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Sau? 1 Nr. 1 ZPO).

Mit der vorliegenden Berufung verfolgt die Klägerin ihren Antrag auf Feststellung, dass bei zukünftigen Mieterhöhungsverlangen gemäß §§ 558 ff. BGB bzw. bei zukünftigen Heiz- und Betriebskostenabrechnungen die tatsächliche Wohnfläche von 51,03 qm statt der im schriftlichen Mietvertrag vom 30. Juli 1987 (Anl. K 1) vereinbarten Wohnfläche von 55,75 qm zugrunde zu legen ist, weiter.

II.

Der zulässigen Berufung bleibt der Erfolg in der Sache versagt.

1. Zwar ist entgegen dem Rechtsstandpunkt der Beklagten die vorliegende Feststellungsklage zulässig. Insbesondere steht der Zulässigkeit nicht die Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts Hamburg vom 5. Dezember 2007 – Geschäfts-Nr.; 46 C 32/07 -aus dem Vorprozess der Parteien entgegen, der mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Juli 2009 – VIII ZR 205/08 – (Anl. K 3 und NJW 2009, 2739) beendet worden ist, in dem die dortige Beklagte und hiesige Klägerin auf der Grundlage der im Mietvertrag vereinbarten Wohnfläche zur Zustimmung zu einer Erhöhung der Nettokaltmiete mit Wirkung vom 1. Februar 2007 verurteilt worden ist. Denn die Rechtskraft aus dem dortigen Vorprozess erstreckt sich lediglich auf die ausgeurteilte dortige Rechtsfolge auf der Grundlage des dort streitgegenständlichen Mieterhöhungsverlangens vom 24. November 2006 und erfasst – mangels Zwischenfeststellungsklage – nicht die zukünftigen Mieterhöhungsverlangen.

Darüber hinaus ist auch das für die vorliegende Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO gegeben, auch wenn aktuell keine Mieterhöhung gemäß §§ 558 ff. BGB oder eine Betriebskostennachforderung geltend gemacht wird. Insoweit handelt es sich nicht um eine bloß theoretische Rechtsfrage, da die Klägerin die mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartende nächste Mieterhöhungsforderung bzw. Betriebskostenabrechnung nicht abzuwarten braucht und ein „Berühmen“ der Beklagten hinsichtlich der streitgegenständlichen Abrechnungsbasis im Hinblick auf die vorstehend zitierte Entsc[…]


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