LG Berlin – Az.: 63 S 66/10
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 06.11.2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Schöneberg -. 19 C 580/08 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt Nachzahlung aus den Betriebskostenabrechnungen für 2006 in Höhe von 303,41 EUR und für 2007 in Höhe 1.145,23 EUR sowie ursprünglich Zahlung der Nebenkostenvorschüsse für 2008.
Der Beklagte wendet sich gegen den Abrechnungsmaßstab und beanstandet in Bezug auf die Betriebskosten, dass für den Neubauteil der Wohnungsanlage nur die Wohnräume, nicht aber so genannte Hobbyräume zur Umlage herangezogen werden.
Das Amtsgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt und zur Begründung ausgeführt, die Hobbyflächen seien nicht zu berücksichtigen.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der dieser die Abweisung der Klage erstrebt.
Nachdem die Parteien in II. Instanz den Rechtsstreit in Höhe von 2.702,60 EUR nebst anteiligen Zinsen (Nebenkostenvorschüsse 2008) übereinstimmend für erledigt erklärt haben, beantragt der Beklagte nunmehr, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Im Übrigen wird anstelle des Tatbestands auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Die gemäß §§ 511 ff. ZPO zulässige Berufung führt in der Sache zum Erfolg, so dass die Klage abzuweisen ist.
Der Klägerin stehen Nachzahlungsansprüche aus den Betriebskostenabrechnungen für 2006 und 2007 nicht zu.
Allerdings ist die Zusammenfassung von Alt-und Neubauteil als Wirtschaftseinheit im Rahmen der Ausübung billigen Ermessens der Klägerin nicht zu beanstanden, weil Gründe, die dagegen sprechen, nicht ersichtlich sind (BGH v. 14.07.2010 – VIII ZR 290/09, GE 2010, 1415; BGH v. 20.10.2010 – VIII ZR 73/10, GE 2010, 1682).
Allerdings ist der Einwand des Beklagten bezüglich der zugrunde zu legenden Fläche mit Schreiben vom 26.03.2009 unter Beifügung des Schreibens vom 28.12.2007, in welchem der Einwand betreffend die Abrechnung 2006 enthalten war, geltend gemacht worden und damit für beide streitgegenständlichen Abrechnungen nicht gemäß § 556 Abs. 3 BGB präkludiert.
Der Einwand ist auch begründet.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist davon auszuge[…]