Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Bauvertrag – Kündigung aus wichtigem Grund bei verweigerter Vertragsanpassung

Ganzen Artikel lesen auf: Baurechtsiegen.de

Oberlandesgericht  Schleswig-Holstein – Az.: 17 U 49/10 – Urteil vom 08.07.2011

Unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin wird auf die Anschlussberufung der Beklagten das Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 23. Juli 2010 – 11 O 22/06 – wie folgt abgeändert:

Die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten beider Rechtszüge.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr ursprüngliches Klageziel, das auf Zahlung der vereinbarten Vergütung abzüglich ersparter Kosten für nicht ausgeführte Bauleistungen nach Teilkündigung eines Werkvertrages gerichtet ist, über die erfolgte Verurteilung der Beklagten hinaus weiter. Im Wege der Anschlussberufung begehrt die Beklagte die vollständige Abweisung der Klage.

In dem zu 17 U 6/08 (9 O 333/05 LG Kiel) geführten Parallelverfahren hinsichtlich der Vergütung der bis zur Teilkündigung ausgeführten Bauleistungen hat der Senat in seinem Urteil vom 10. Oktober 2008 zum unstreitigen Sachverhalt folgendes ausgeführt:

„Die Klägerin, die ein auf Verkehrswegebauarbeiten spezialisiertes Tiefbauunternehmen betreibt, begehrt von der Beklagten Zahlung restlichen Werklohnes für Straßenbauarbeiten. Die Parteien streiten dabei vorliegend einzig um eine Position des zwischen ihnen geschlossenen Vertrages, die die Entsorgung von Abfällen betrifft.

Anfang des Jahres 2003 schrieb die Beklagte durch das Straßenbauamt Lübeck Arbeiten im Rahmen des Vorhabens zur grundhaften Erneuerung der BAB A 24 Hamburg-Berlin zwischen Kilometer 9,650 und Kilometer 16,002 aus. Gegenstand der Ausschreibung waren im Wesentlichen die provisorische Verbreiterung der Richtungsfahrbahn Hamburg und Entwässerungsarbeiten. Ausgeschrieben wurde u. a. auch die Vorbereitung des Baugeländes durch Abräumen, Roden von Wurzelstöcken, Fällen von Bäumen, Absägen von Ästen, Setzen von Buschwerk und Hecken auf den Stock sowie durch Entsorgung der angefallenen nicht schadstoffbelasteten Abfälle (Position 00.01.0001 – 00.01.0008, Seite 109 des Anlagenkonvoluts K2 Anlagenband I). Zur Position 00.01.0008 sah das Leistungsverzeichnis vor:

„Nichtschadstoffbelasteten Abfall entsorgen.

Abgerechnet wird nach Wiegescheinen.

Abfall aufnehmen, fördern und abladen.

Abfall, Busch, H[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv