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Was ist ein Erbschaftskauf?

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Der Verkauf der Erbschaft oder eines Erbteils
Eine Erbschaft wird von vielen Menschen mit zwiespältigen Gefühlen betrachtet, da für die Erbschaft ja zunächst erst einmal ein Mensch als Erblasser sterben muss. Nicht selten ist eine Erbschaft auch problematisch für den Erbnehmer, da sie mit weitergehenden Pflichten oder auch Kosten verbunden ist. Der § 2371 Bürgerliches Gesetzbuch gibt jedoch dem Erbnehmer die Gelegenheit, das Erbe zu veräußern. Diese Vorgehensweise kann gerade dann, wenn der Erbe unfreiwillig Teil einer Erbengemeinschaft geworden ist, sehr vorteilhaft sein. Der nicht selten langwierige Prozess der Erbauseinandersetzung kann auf diese Weise aus dem Weg gegangen werden. Dies gilt sowohl für einen Alleinerben als auch für einen Erben, welcher Teil einer Erbengemeinschaft ist. In der gängigen Praxis kommt der Erbschaftskauf bzw. die Erbteilsübertragung jedoch nur dann zum Tragen, wenn ein Erbe sich nicht mit der Erbauseinandersetzung einer Erbengemeinschaft aussetzen möchte.

Der Erbschaftskauf hat rechtlich betrachtet den Charakter eines Rechtsgeschäfts gem. § 2033 Bürgerliches Gesetzbuch. Es wird dabei ein schuldrechtlicher Vertrag im Sinne eines Kaufvertrags zwischen zwei Parteien geschlossen. Im Gegensatz zu einem herkömmlichen Kaufvertrag, bei welchem für gewöhnlich eine bewegliche Sache von einer Partei an die nächste Partei veräußert wird, handelt es sich bei dem Erbschaftskauf jedoch um den Verkauf eines Rechts. Die rechtliche Grundlage hierfür findet sich in den Paragrafen 2371 fort folgende Bürgerliches Gesetzbuch. Ein Erbe überträgt seinen Erbschaftsanspruch gegen eine Entgeltzahlung auf eine andere Person.#

Nach § 2371 BGB hat der Erbe oder die Erbin die Möglichkeit, die angefallene Erbschaft zu verkaufen und damit letztlich nicht auf die Erbauseinandersetzung angewiesen zu sein. Symbolfoto: Von mapman/Shutterstock.com

Bei einem Alleinerben ist der Vertragsgegenstand des Kaufvertrages stets die gesamte Erbmasse. Im Fall einer Erbengemeinschaft hingegen ist der Vertragsgegenstand der Erbteil des Erbnehmers. In diesem Zusammenhang muss jedoch betont werden, dass die rechtliche Stellung als Erbe von dem Verkäufer nicht veräußert werden kann. Dies bedeutet[…]


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