AG Trier – Az.: 31 C 261/11 – Urteil vom 11.11.2011
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 03. Dezember 2009 gegen 20.50 Uhr in Trier-Pallien ereignet hat.
Der Kläger hatte sein Fahrzeug in der K.- StraÃe in Höhe des Anwesens Nummer … in Fahrtrichtung Trier-West/Euren am Fahrbahnrand abgestellt. Er beabsichtigte, in den flieÃenden Verkehr einzufahren und nach einem U-Turn Richtung B.- StraÃe zu fahren. Während dieses Fahrmanövers kam es zur Kollision mit dem Auto des Beklagten zu 1., amtl. Kennzeichen – … -, welches bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversichert ist, der die K.- StraÃe in Richtung Trier-West/Euren befuhr. Die unfallaufnehmenden Polizeibeamten stellten bei dem Beklagten zu 1. eine BAK von 1,29 Promille fest.
Das Fahrzeug des Klägers erlitt einen wirtschaftlichen Totalschaden. Der Wiederbeschaffungsaufwand beläuft sich auf 2.951,46 EUR, wovon der Kläger 75 % sowie 75 % der Kostenpauschale von 25,00 EUR geltend macht.
Der Kläger trägt vor, er habe das Wendemanöver schon mehr als die Hälfte durchgeführt gehabt und sich bereits auf der Fahrspur in Richtung Bitburger StraÃe befunden, als der Beklagte zu 1. seine Gegenfahrbahn befahrend in ihn hinein gefahren sei. Der Beklagte zu 1. sei deutlich zu schnell gefahren.
Der Kläger beantragt, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger 2.231,35EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. Januar 2010 sowie vorgerichtliche, anrechnungsfähige Anwaltskosten in Höhe von 272,87 EUR zu zahlen.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Die Beklagten tragen vor, der Kläger sei angefahren und in den in dem Moment an ihm vorbeifahrenden Beklagten zu 1. hinein.
Das Gericht hat Beweis erhoben zum Unfallhergang durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Zum Ergebnis wird Bezug genommen auf das Sachverständigengutachten des Sachverständigen … vom 25. Mai 2011 (Bl. 87 ff.).
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
EntscheidungsgrÃ[…]