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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mietminderung bei Wohnflächenabweichung

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LG Berlin – Az.: 63 S 149/11 – Urteil vom 11.11.2011

Auf die Berufung der Kläger wird das am 18.02.2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Schöneberg – 19 C 9/10 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage werden die Kläger als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagten 564,12 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.04.2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten der Berufungsinstanz.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.

Von einer Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.

1.

Die statthafte (§ 511 Abs. 1 ZPO), den notwendigen Wert der Beschwer erreichende (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), form- sowie fristgerecht eingelegte und begründete (§§ 517, 519, 520 ZPO) Berufung ist zulässig.

2.

Die Berufung ist nur zu einem geringen Teil erfolgreich. Im Übrigen ist sie unbegründet.

a) Zahlungsklage – 9.902,81 Euro

Die Kläger haben nach den zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils keinen Anspruch auf Rückzahlung zuviel bezahlter Mieten gemäß § 812 Abs. 1 BGB. Die von den Klägern angemietete Wohnung ist nicht mangelhaft. Eine nicht nur unerhebliche Abweichung der tatsächlichen von der vertraglich vereinbarten Wohnfläche liegt nicht vor.

Eine erhebliche Minderung der Gebrauchstauglichkeit kann vorliegen, wenn die im Mietvertrag vereinbarte Flächengröße von der tatsächlichen Fläche um mehr als 10 % abweicht, wobei es grundsätzlich darauf ankommt, was die Parteien als Wohnfläche vereinbart haben (Eisenschmid in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 10. Aufl. 2011, § 536 Rn. 50; BGH, Beschluss vom 29.09.2009, VIII ZR 242/08, GE 2009, 1487).

Die Beklagten haben an die Kläger sowohl die Wohnung im 1. OG als auch zwei ausgebaute Kellerräume vermietet, wobei die Wohnfläche im 1. OG unstreitig 151,96 m² beträgt. Eine darüber hinausgehende Wohnfläche haben die Parteien in dem streitgegenständlichen Mietvertrag nicht vereinbart. Vielmehr lässt sich der im Mietvertrag gewählten Formulierung „Nutzraum + Wohnfläche: 175,09 qm” eindeutig entnehmen, dass sich die genannte und zwischen den Parteien vereinbarte Flächenangabe aus einer Summe der Wohnfläche und der Nutzfläche zusammensetzt, mithin die Fläche der Wohnung im 1. O[…]


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