AG Pößneck – Az.: 620 Js 33008/10 – 1 OWi – Beschluss vom 13.07.2011
1. Gegen den Betroffenen wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts um 78 km/h eine Geldbuße von 680,– EUR festgesetzt.
2. Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens.
Dem Betroffenen wird für die Dauer von 3 Monaten verboten, Kraftfahrzeuge aller Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.
Von dem Fahrverbot sind ausdrücklich ausgenommen Kraftfahrzeuge der Fahrerlaubnisklassen C1E und CE.
Das Fahrverbot wird wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft dieser Entscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch nach Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.
Gründe
Von einer ausführlichen schriftlichen Begründung des Beschlusses wird mit Einverständnis aller Beteiligten gemäß § 72 Abs. 6 OWiG abgesehen.
Hinsichtlich des Tatvorwurfes wird auf den Bußgeldbescheid vom 02.07.2010 verwiesen.
Angewendete Vorschriften: §§ 24, 25 StVG; 3 Abs. 3 Nr. 1, 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO; §§ 1 Abs. 1 u. 2, 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 BkatV; lfd. Nr. 11.3.10 Bkat.[…]