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Aufhebungsvereinbarung – Anfechtungsrecht wegen Arglist bei Verschweigen einer Neuvermietung

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OLG München – Az.: 14 U 464/17 – Urteil vom 09.11.2017

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 13.01.2017, Az. 13 O 132/16, abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger werden auf die Widerklage vom 10.3.2017 verurteilt, an die Beklagte 11.381,42 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 18.11.2016 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

3. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.

Die Kläger, die das seit 1993 teilweise, nämlich in Form eines Großteils des 1. Obergeschosses, an die Beklagte vermietete Anwesen aufgrund eines Zuschlagsbeschlusses vom 9.8.2011 im Zwangsversteigerungsverfahren erworben haben, machen nach erstinstanzlichem Abschluss des Urkundenprozesses mit Vorbehaltsurteil vom 21.10.2016 im Nachverfahren weiterhin Zahlungsansprüche gegen die Beklagte aus einem Aufhebungsvertrag vom 7.10.2015 gemäß Anlage K 5 geltend.

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil vom 13.1.2017 Bezug genommen.

Im Berufungsverfahren ergab sich ergänzend, dass dem Vertragsangebot der Beklagten vom 7.10.2015 gemäß Anlage K 13 ein Vorschlag der Kläger mit E-Mail vom 30.9.2015 vorausgegangen war (Anlage zum Protokoll vom 12.10.2017, zu Bl. 169/171 d.A.).

Das Landgericht Kempten hat die Klage auf Zahlung von 10.710,00 Euro nebst Zinsen und vorgerichtlichen Kosten zunächst mit Vorbehaltsurteil vom 21.10.2016 antragsgemäß zugesprochen und danach im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit „Schlussurteil“ vom 13.1.2017 das Vorbehaltsurteil für vorbehaltlos erklärt.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Klage aufgrund der zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung vom 8.10.2015 begründet sei, weil die Beklagte sich ohne Erfolg darauf berufen habe, ihre Willenserklärung mit Schreiben vom 2.11.2015 angefochten zu haben. Der Einwand der Anfechtung sei bereits deshalb ausgeschlossen, weil das Gericht diesen Gesichtspunkt bereits im Vorbehaltsurteil geprüft habe und insoweit keine neuen Tatsachen vorgebracht worden seien.

Das Gericht sei im Nachverfahren gemäß § 318 ZPO an seine im Vorbehaltsurteil getroffene Entscheidung gebunden, soweit diese nicht – was hier nicht der Fall sei – auf der dem Urkundenprozess eigentümlichen Beschränkung der Beweismittel beruhe.

Weitere Einwände gegen die Klageforderung habe die Beklagte auch im Nachverfahren nic[…]


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