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Sturz auf Gehweg vor einer Straßenbahnhaltestelle aufgrund einer Unebenheit im Pflaster

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LG Köln – Az.: 16 O 12/16 – Urteil vom 10.11.2017

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche wegen einer von ihr behaupteten Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht der Beklagten geltend.

Dem Rechtsstreit liegt ein von der Klägerin behauptetes Unfallereignis vom 00.00.00 gegen 23:00 Uhr an der Straßenbahnhaltestelle an der K-Straße in Köln Deutz zu Grunde.

Die Klägerin stürzte über eine Unebenheit im Pflaster, als sie in einem Menschenpulk auf der Plattform der Haltestelle entlang ging. Zwischen den Parteien ist streitig, wie groß der Niveauunterschied an der tiefsten Stelle der Unebenheit ist. Die Klägerin behauptet, die Vertiefung weise – entgegen dem Vortrag der Beklagten, welche eine Länge von ca. 1,5 Metern und eine Breite von 0,5 Metern vorträgt, welche eben in eine Senke verlaufe – lediglich eine Größe von 0,5 Metern auf.

Die Klägerin erlitt eine Mehrfragmentfraktur des linken Oberschenkels, welche operativ versorgt werden musste und zu einer Arbeitsunfähigkeit führte, welche bis zum 21.10.2015 andauerte. Zudem erlitt die Klägerin Gehaltseinbußen, zahlte Eigenanteile an Rezeptgebühren und Physiotherapiekosten und hatte Fahrtkosten für die Wahrnehmung von Arztterminen.

Die Klägerin machte Schadensersatzansprüche vorgerichtlich gegen die Beklagte geltend und beauftragte ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten mit der vorgerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche.

Die Klägerin behauptet, die Unfallstelle weise an der tiefsten Stelle einen Niveauunterschied von 4-5 cm auf. Für sie sei in der Dunkelheit und in der Menschenmenge die Gefahrstelle nicht erkennbar gewesen. Die Beklagte sei daher gehalten gewesen, für die Beseitigung der Gefahrstelle Sorge zu tragen.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellte Schmerzensgeld, welches den Betrag von 5.000,00 EUR nicht unterschreiten sollte, nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz liegenden Zins seit Rechtshängigkeit zu zahlen sowie

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.681,72 EUR nebst 5[…]


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