Verkehrssicherungspflichtverletzung
AG Frankfurt – Az.: 32 C 365/17 (72) – Urteil vom 10.11.2017
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Einstandspflicht der Beklagten für Beschädigungen an dem PKW VW Tiguan, amtliches Kennzeichen … (Klägerfahrzeug), welches die Klägerin der Zeugin S dauerhaft zur Nutzung zur Verfügung gestellt hat.
Die Zeugin S bewohnt das Haus … … A-Stadt als Eigentümerin. Dem Haus ist ein Privatparkplatz zugewiesen. Die Beklagte ist Eigentümerin des … angrenzenden Grundstücks. Auf dem Grundstück der Beklagten stand im Jahr 2013 ein Walnussbaum an der Grundstücksgrenze ca. einen Meter links oberhalb des Privatparkplatzes der Zeugin S . Der Baum ragte aufgrund eines statischen Fehlers ca. 1,5 m auf das benachbarte Grundstück und die dort als Parkplatz ausgewiesenen Flächen herüber.
An dem Walnussbaum wurden im Jahr 2012 bereits Rückschnitte seitens der Beklagten durchgeführt. Am 16.04.2013 sowie am 16.09.2013 richtete sich der Zeuge M , ebenfalls wohnhaft …, schriftlich, im Namen auch der anderen Bewohner des Grundstücks mit der Bitte an die Beklagte, die nachbarrechtliche Zustimmung zum Bau eines Carports auf den Parkplätzen zum Schutz der parkenden Autos zu erteilen. Die Beklagte versagte die Zustimmung.
In der Nacht vom 05.10.2016 auf den 06.10.2016 wurde das Klägerfahrzeug beschädigt.
An dem Klägerfahrzeug sind Sachschäden in Höhe von EUR 2.978,41 entstanden. Am Klägerfahrzeug entstand eine Wertminderung in Höhe von EUR 200,00. Die Klägerin macht zudem Kosten für die Einholung eines Sachverständigengutachtens in Höhe von EUR 528,95, für Nutzungsausfall in Höhe von EUR 129,00 sowie eine Auslagenpauschale in Höhe von EUR 30,00 geltend.
Die Beklagte wurde mit Schreiben vom 14.01.2014 unter Fristsetzung bis zum 24.01.2014 zur Zahlung dieses Betrages aufgefordert. Die Regulierung des Schadens innerhalb der gesetzten Frist durch die Beklagte erfolgte nicht.