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Anforderungen an die Bedenkenhinweispflicht des Werkunternehmers

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Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 7 W 40/17 – Beschluss vom 09.11.2017

Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 22. September 2017 gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 5. September 2017 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die gerichtlichen Kosten der sofortigen Beschwerde; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts zurückzuweisen. Die Rechtsverteidigung bietet im Sinne von § 114 Abs. 1 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Zu Recht geht das Landgericht davon aus, dass die mit der Klage geltend gemachten Schadensersatz- (4.980 € + Zinsen) und Feststellungsansprüche gemäß §§ 633, 634 Nr. 4, 280 BGB, 256 ZPO begründet sind. Die von dem Beklagten durchgeführten Werkleistungen (Verlegung und Einbau von Schmutzwasserleitungen einschließlich erforderlicher Übergabe- und Inspektionsschächte sowie Anschluss an die öffentliche Kanalisation) sind mangelhaft. Dies ergibt sich aus den Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. M C vom 06.03.2015 (Landgericht Itzehoe, Az.: 3 OH 9/14) sowie den entsprechenden Ergänzungsgutachten vom 23.07.2015, 28.02.2016 und 20.07.2016. Als Fachmann und Inhaber einer Firma für „Erd- und Tiefbau, Grundstücksentwässerung, Pflasterarbeiten“ (vgl. Briefkopf Anlage K1) hätte der Beklagte vor Durchführung der vereinbarten Tiefbauarbeiten für die Herstellung des Abwasseranschlusses (Haus Am K 1 in I) prüfen und feststellen müssen, ob die zur Verfügung stehenden Höhendifferenzen nach den einschlägigen DIN – Vorschriften für die fachgerechte Verlegung der Schmutzwasserleitungen und Schächte tatsächlich ausreichten, um die vorgeschriebene Mindestfließgeschwindigkeit von 0,5m/s einzuhalten. Nach den Feststellungen und Berechnungen des Sachverständigen C hätte der Schacht „S2“ um mindestens 5 cm tiefer gesetzt werden müssen, um einen ordnungsgemäßen Abfluss aus dem Haus (Leitungsbereich NN01) zu erzielen (vgl. Ergänzungsgutachten vom 23.07.2015, S. 7). Eine Tieferlegung der Schmutzwasserhausanschlussleitung um 50 cm an die öffentliche Kanalisation wäre durchaus möglich gewesen, da die vorhandene Hausanschlussleitung im Gehweg nur in circa 1,40 m und die öffentliche Schmutzwasserhauptleitung in circa 3 m Tiefe liegen (vgl. S. 10 des vorgenannten Ergänzungsgutachtens). Rechtlich unerheblich ist, dass die Mehrkosten einer Tiefe[…]


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