OLG München – Az.: 19 U 1488/11 – Urteil vom 25.07.2011
I. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, sofern die Klägerin nicht vorher selbst eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin macht als Rechtsnachfolgerin der …bank W. aus dem Kontokorrentkreditvertrag Nr. 203… – nach Rücknahme der Klage am 25.07.2011 in Höhe von € 2.000 – einen Restbetrag von € 33.423,19 gegen den Beklagten geltend.
In einem vorausgegangen Verfahren, das die Abwicklung sämtlicher Darlehen des Beklagten sowie seiner Ehefrau bei der Klägerin zum Gegenstand hatte, ist durch rechtskräftiges Urteil des OLG München vom 15.09.2009 (5 U 5073/08) entschieden worden, dass nach Verrechnung einer Zahlung der …bank B. (Österreich) sämtliche anderen Darlehen zwischen den seinerzeitigen Parteien vollständig sowie das hier streitgegenständliche Kontokorrent (mit einem Saldo per 30.12.2006 von € 36.727,36) in Höhe von € 1.304,17 teilweise getilgt worden sind. Die Zahlung der …bank B. beruhte auf zwei von ihm zugunsten des Beklagten und seiner Ehefrau gegenüber der Klägerin übernommenen Bankgarantien in Höhe von insgesamt € 255.645,95.
Das sich dann ergebende Restsaldo des Kontokorrents 203… per 30.12.2006 betrug € 35.423,19: Dieser hat sich nach Gutschrift einer Zahlung der Fa. A. vom 05.12.2007 auf die nunmehr verbleibende Klagesumme vermindert.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts wird ergänzend auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das LG München II hat mit Urteil vom 17.01.2011 den Kläger zur Zahlung von € 35.423,19 verurteilt. Auf die Urteilsgründe Bl. 79/85 d. A. wird verwiesen.
Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung rügt der Beklagte, dass das Erstgericht die Rechtskraft des Urteils des OLG München vom 15.09.2009 unrichtig beurteilt habe. So sei insbesondere die Verrechnung der Zahlung der …bank B. nicht in Rechtskraft erwachsen. Die Klägerin sei nicht berechtigt gewesen, die Garantien der …bank B. zu verwerten, da zwischen den Parteien eine Sicherungsvereinbarung gefehlt habe. Entgegen den Feststellungen des Erstgerichts sei am 26.09.2006 eine Rückführung des Gesamtengagements der Eheleute S. bis spätestens 29.[…]