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Rechtsanwälte Kotz GbR

Wirksamkeit eines aufgestellten oder angebrachten Verkehrszeichens – Erkennbarkeit

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VG Berlin – Az.: 20 L 154.11 – Beschluss vom 22.07.2011

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf unter 300,00 € festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 21. April 2011 gegen den Gebührenbescheid des Antragsgegners vom 12. April 2011 anzuordnen,

ist nach § 80 Abs. 5, Abs. 6 Satz 1 VwGO zulässig, aber nicht begründet. Im vorliegenden, auf eine summarische Überprüfung beschränkten Verfahren bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Gebührenbescheides. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Vollziehung des Bescheides für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Verwaltungsakte, mit denen öffentlichen Abgaben oder Kosten angefordert werden, keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann aber nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Antrag des Betroffenen die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn dessen Aussetzungsinteresse das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO unter anderem dann regelmäßig geboten, wenn bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestehen. Dafür muss ein Erfolg des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs wahrscheinlicher sein als ein Misserfolg. Dass der Widerspruch des Antragstellers bzw. eine gegebenenfalls nachfolgende Klage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird, kann jedoch nicht festgestellt werden. Nach den bisher vorliegenden Unterlagen ist vielmehr überwiegend wahrscheinlich, dass der Widerspruch und eine gegebenenfalls nachfolgende Klage keinen Erfolg haben werden.

Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung sind die §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1, 10 Abs. 2 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge (GebBeitrG) i.V.m. § 1 der Gebührenordnung für die Benutzung polizeilicher Einrichtungen – PolBenGebO – in der hier maßgeblichen Fassung der 24. Änderungsverordnung vom 28. Juli 2009 (GVBl. S. 397). Nach Tarifstelle 4.1 a wird für die Umsetzung eines Pkw sonnabends je Einsatzfall eine Gebühr von 125,00 Euro erhoben, sofern sich die Maßnahme gegen die nach §§ 13 und 14 Allgemeines Sicherh[…]


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