LG Bielefeld – Az.: 21 S 68/10 – Urteil vom 13.07.2011
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 10.03.2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bielefeld (4 C 320/09) abgeändert. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 10.06.2009 wird aufrecht erhalten.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt – nach einem Streitwert i.H.v. € 1.178,85 – die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Von der Darlegung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 II, 313a I 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung i.H.v. € 1.178,85 nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2009 sowie Mahnkosten i.H.v. € 5,00 aufgrund der am 02.12.2007 abgeschlossenen Vergütungsvereinbarung, so dass das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 10.03.2010 aufrecht zu erhalten war.
Der Anspruch aus der Vergütungsvereinbarung ist wirksam entstanden und auch nicht infolge eines Widerrufs, einer Anfechtung oder Verwirkung wieder untergegangen.
1. Der Anspruch auf Zahlung der Vermittlungsprovision wurde durch die zwischen den Parteien am 02.12.2007 abgeschlossene Vergütungsvereinbarung begründet. Die Höhe der restlichen Vergütung ist unstreitig.
Soweit die Beklagte die Ansicht vertritt, die Vergütungsvereinbarung sei sittenwidrig und daher nichtig, ist ihr Vortrag unschlüssig. Ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ist nicht ersichtlich, insbesondere beträgt die Provision ausweislich der Vergütungsvereinbarung lediglich 7,195 % der Gesamtbeitragssumme der Lebensversicherung.
Symbolfoto: Von Kinga/Shutterstock.comAuch der Einwand der Beklagten, die Vergütungsvereinbarung sei wegen eines Verstoßes gegen den sog. „Schicksalteilungsgrundsatzes“ gem. § 307 II BGB unwirksam, greift nicht durch. Bereits ihr Ansatz, wonach sie i.S.d. § 307 BGB deswegen unangemessen benachteiligt werde, weil die Verpflichtung zur Zahlung der Vermittlungsprovision auch für den Fall des Wegfalls des Hauptvertrags bestehen bleibe, geht fehl. Die Vergütungsvereinbarung teilt ausweislich ihrer Ziff. 5 für die Fälle der Leistu[…]