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Rechtsanwälte Kotz GbR

Unberechtigte Verwendung von Lichtbildern beim privaten eBay-Verkauf – Schadensersatz

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AG Düsseldorf – Az.: 57 C 1701/11 – Urteil vom 13.07.2011

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin erstellte für eine Ebay-Auktion insgesamt 13 Fotografien, welche den zu veräußernden Schal der Marke M zeigten; die streitgegenständlichen Lichtbilder können der Anlage K 6 (Bl. 124 ff. d. A.) entnommen werden. Der Zeuge J illustrierte hiermit mit Einverständnis der Klägerin sein Angebot (Anlage K 1, Bl. 52 ff. d. A.). Erwerber des Schals war die Beklagte.

In der Folgezeit veräußerte diese den Schal wiederum über Ebay. Für ihr Angebot (Anlage K 2, Bl. 68 ff. d. A.) verwendete sie die 13 von der Klägerin gefertigten Fotos, ohne deren Erlaubnis einzuholen oder sie als Urheberin der Bilder anzugeben.

Symbolfoto: Von dennizn/Shutterstock.com

Mit anwaltlichem Schreiben vom 18.11.2010 (Anlage K 3, Bl. 81 ff. d. A.) mahnte die Klägerin die Beklagte ab und forderte neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten. Während die Beklagte die gewünschte Erklärung abgab, erklärte sie sich nur zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 750,- € und Abmahnkosten in Höhe von 839,80 € bereit. Diese Beträge wurden in der Folgezeit auch überwiesen.

Die Klägerin ist der Ansicht, die angemessene Schadenshöhe nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie betrage 100,- € pro Lichtbild, insgesamt also 1.300,- €. Hinzu komme eine Verdoppelung wegen der unterlassenen Urheberbezeichnung. Hierzu behauptet sie, sie versehe ihre Fotografien grundsätzlich mit einer Urhebernennung, um auf ihre Arbeiten hinzuweisen. Die Abmahnkosten seien nach einen Gegenstandswert von 26.000,- € zu bestimmen.

Sie beantragt daher,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie Schadensersatz in Höhe von 1.850,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigk[…]


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