Oberlandesgericht Hamburg – Az.: 12 UF 80/11 – Beschluss vom 13.07.2011
Auf die Beschwerde des Vaters wird der Beschluss des Familiengerichts Hamburg vom 2. Mai 2011, Gesch.-Nr. 276 F 49/11, wie folgt neu gefasst:
Der Mutter wird die alleinige Entscheidungsbefugnis darüber übertragen, ob die Kinder A., geb. 25. November 1995, und L., geb. 18. Oktober 2006, in der Zeit vom 23. Juli bis 11. August 2011 in Begleitung der Mutter nach Kasachstan fahren. Über sämtliche im Zusammenhang mit der Planung und Durchführung dieser Reise stehenden Angelegenheiten der Kinder entscheidet die Mutter ebenfalls allein.
Die Beschwerde des Vaters wird im Übrigen auf seine Kosten nach einem Verfahrenswert von 3.000,– € zurückgewiesen.
Gründe
I.
A. I., geb. 25. November 1995, und L. I., geb. 18. Oktober 2006, sind die Kinder der Beteiligten O. und A. I., die deutsche Staatsangehörige sind und aus Kasachstan stammen. Die im Jahre 1995 geschlossene Ehe der Eltern wurde am 22. September 2010 geschieden. Die Eltern üben auch nach Ehescheidung die elterliche Sorge gemeinsam aus. Die Kinder leben bei der Mutter und haben Kontakt zum Vater.
Im Zuge diverser zwischen den Eltern anhängiger Verfahren, u.a. zur Regelung Sorgerechts und des Umgangsrecht, konnten die Eltern – mit Unterstützung der Beratungsstelle Kinde(ge)Recht – immer wieder Teileinigungen über das Umgangsrecht erzielen, zuletzt im Rahmen der im vorliegenden Verfahren in erster Instanz durchgeführten Anhörung vom 31. März 2011.
Keine gemeinsame Entscheidung war ihnen allerdings möglich über die Frage, ob die Mutter, wie von ihr seit Dezember 2010 geplant, in den Sommerferien 2011 mit den Kindern eine Reise nach Kasachstan zu ihrer Familie unternehmen könne.
Durch den angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht den Antrag der Mutter, ihr mit den beiden Kindern die Urlaubsreise nach Kasachstan und Russland zu ermöglichen, zurückgewiesen, weil es sich bei der von der Mutter geplanten Reise mit den Kindern in ihr Heimatland um keine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 1628 BGB handele und die Mutter demgemäß allein entscheidungsbefugt sei, so dass es keiner besonderen Entscheidung des Gerichts bedürfe. Auf den Beschluss wird verwiesen.
Hiergegen richtet sich der Vater mit der vorliegenden Beschwerde, die er form- und fristgerecht eingelegt hat. Er ist weiterhin der Auffassung, dass die Urlaubsreise jedenfalls für die 4-jährige L. wegen der Strapazen der Fahrt und der Umstellungssituation im Lande zu beschwerlich und wegen […]