OLG Düsseldorf – Az.: I-19 U 2/11 – Urteil vom 13.07.2011
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts W. – Einzelrichter – vom 14.12.2010 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 29.860,77 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2009 zu zahlen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens – einschließlich der Kosten der Streithilfe – trägt die Beklagte. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 13% und der Beklagten zu 87% auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Sie darf ferner die Vollstreckung der Streithelferin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Schließlich darf auch die Klägerin die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen der Beschädigung einer in ihrem Eigentum befindlichen Kabelschutzrohranlage mit darin befindlichen Lichtwellenleiterkabeln im Rahmen von Tiefbauarbeiten in Anspruch.
Symbolfoto: Von Pavel Stasevich/Shutterstock.comDie Klägerin, Eigentümerin von deutschlandweit verlegten Kabelschutzrohranlagen (Kabelschutzrohre mit innenliegenden Lichtwellenleiterkabeln), schloss mit der Firma M.C.GmbH einen Vertrag über die Mitverlegung von Leerrohren. Der M.C.GmbH war im Jahre 1999 von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post ein Zustimmungsbescheid nach § 50 Abs. 4 Telekommunikationsgesetz hinsichtlich der Verlegung neuer und der Änderung vorhandener Telekommunikationslinien entlang öffentlicher Verkehrswege in der Stadt W. erteilt worden. In diesem Zusammenhang hatte die Firma M.C.GmbH e[…]