OLG Frankfurt – Az.: 1 U 43/10 – Urteil vom 13.07.2011
Die Berufung der Beklagten gegen das am 19.01.2010 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es im Tenor statt “Grundschuld über 81.355,03 €“ heißen muss: “Grundschuld über 61.355,03 €“.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zustimmung zur Löschung einer zugunsten der Beklagten eingetragenen Grundschuld und die Zustimmung zur Aufteilung von Gesamthandseigentum in Bruchteilseigentum.
Die Parteien sind im Grundbuch des Amtsgerichts Frankfurt am Main von Stadt1 Bezirk …, Blatt …, in Erbengemeinschaft als Eigentümer des Grundstücks Bezirk …, Gemarkung …, Flur …, Flurstück … eingetragen. Es handelt sich um das Anwesen …straße …, Stadt1. Dieses Grundstück ist nach sonstiger (Teil-) Auseinandersetzung der letzte nicht auseinandergesetzte Vermögensgegenstand des Nachlasses.
Alleineigentümer dieses Grundstücks war ursprünglich der am ….1994 verstorbene Vater der Beklagten, der am 22.07.1985 ein privatschriftliches Testament (Anlage B 1, Bl. 28 d. A.) mit folgendem Wortlaut errichtet hatte:
„Mein letzter Wille: /Testament
Ich, X, geb. … 1919 in Stadt1
wohnhaft …strasse …, Stadt1.
vermache meinen Nachlass wie folgt:
1. Das bebaute Grundstück Stadt1, …strasse … meinen Kindern X1, X2 und X3 zu gleichen Teilen.
Auseinandersetzung ist ausgeschlossen.
Den Nießbrauch soll meine Frau Y geb. Z auf Lebenszeit erhalten.
2. Sämtlichen übrigen Nachlass sollen sich meine Ehefrau Y und die Kinder X1, X2, X3 untereinander aufteilen.
Als Testamentsvollstrecker setze ich meine Ehefrau Y ein.“
Das Testament (Blatt 3 der Testamentsakte, Kopie Blatt 28 d.A.), auf das Bezug genommen wird, ist persönlich vom Erblasser geschrieben und unterschrieben.
Die Ehefrau des Erblassers und Mutter der Beklagten verstarb am ….2000; die Beklagte ist testamentarische Alleinerbin ihrer Mutter.
Nach dem Tod des Erblassers hatte das Amtsgericht – Nachlassgericht – Frankfurt am Main auf Antrag seiner Ehefrau am […]