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Sachverständigenablehnung Beweissicherungsverfahren für Baumängel  – Besorgnis der Befangenheit

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KG Berlin – Az.: 15 W 51/11 – Beschluss vom 25.07.2011

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landgerichts vom 12.05.2011 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstands entspricht einem Drittel des Werts der Hauptsache.
Gründe
I.

Die Parteien streiten im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens über das Vorhandensein von Baumängeln im Eigentumswohnungsobjekt WE 20, DG, … , … Berlin, vor der Zivilkammer 9 des Landgerichts Berlin. Der Rechtsstreit befindet sich im Stadium der Beweisaufnahme aufgrund des Beweisbeschlusses der erkennenden Kammer vom 01.07.2010, mit dem die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens angeordnet wurde. Zum Sachverständigen wurde mit Beschluss vom 05.08.2010 Herr … bestellt. Der Sachverständige legte sein schriftliches Gutachten am 21.01.2011 vor. In seiner Stellungnahme zum Gutachten (Schriftsatz vom 08.03.2011) führte der Antragsteller unter anderem aus, der Sachverständige habe beim Ortstermin am 05.10.2010 festgestellt, dass die Versiegelung des Parketts in der Wohnung augenscheinlich mangelhaft sei, und nahm dies zum Anlass, eine Ergänzungsfrage an den Sachverständigen zu stellen. Danach soll der Sachverständige klären, ob „die Versiegelung des Parketts in der Wohnung des Antragstellers mangelhaft“ sei. Der Antragsteller stellte den geschilderten Sachverhalt später richtig und führte aus, nicht der Sachverständige selbst, sondern dessen Mitarbeiter … habe sich zur Versiegelung geäußert. Dieser habe auch keine Feststellung getroffen, sondern auf die Anmerkung des für den Antragsteller anwesenden Herrn … zu den Kratzern im Parkett mitgeteilt, es „sehe so aus, dass die Versiegelung des Parketts mangelhaft“ sei.

Mit Schriftsatz vom 28.03.2011 lehnte die Antragsgegnerin den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Sie begründet dies damit, dass der Sachverständige bzw. dessen Gehilfe eine fachliche Äußerung abseits des Gutachtenauftrags getätigt habe. Ausweislich der Ziffer I.4 des Beweisbeschlusses vom 01.07.2010 sei die Versiegelung des Parketts gerade nicht verfahrensgegenständliches Beweisthema. Der Sachverständige nahm hierzu mit Schreiben vom 07.04.2011 Stellung und führte aus, dass die Kratzer im Parkett auch für einen Laien sichtbar gewesen seien. Die nunmehr vom Antragsteller als Ergänzungsfrage eingeführte Frage habe er seinerzeit jedoch als nicht vom Auftrag erfasst zurückgewiesen und auch keine diesbezüglichen Untersuchungen angestellt.

Das Landger[…]


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