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Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs bei Abfindung im Kündigungsschutzprozess

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SG Bayreuth – Az.: S 10 AL 5/17 – Urteil vom 13.11.2017

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen das Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs wegen Abfindung im Zeitraum vom 19.7.2016 bis 25.8.2016 sowie die Geltendmachung eines Anspruchsübergangs durch die Beklagte gegenüber ihrem früheren Arbeitgeber bzgl des während des Ruhens (vor)geleisteten Arbeitslosengeldes in Höhe von insgesamt 1.080,72 €.

I.

Nachdem ihr Bevollmächtigter das seit 11.1.1993 bestehende Arbeitsverhältnis fristlos am 18.7.2016 gekündigt hatte, meldete sich die Klägerin am 19.7.2017 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Die Beklagte gewährte Arbeitslosengeld vom 19.7.2016 bis 31.8.2016 und nach Beendigung der Zwischenbeschäftigung vom 3.11.2016 bis zu erneuten Arbeitsaufnahme am 9.1.2017 (vgl. Verfahren S 10 AL 13/17; Urteil vom 13.11.2017).

Am 18.11.2016 legte die Klägerin der Beklagten einen arbeitsgerichtlichen Vergleich vom 19.9.2016 vor, wonach ua das Ende des Arbeitsrechtsverhältnisses zum 20.7.2016, weiteres Entgelt sowie eine Abfindung von 10.000,- € gem. §§ 11,12 KSchG vereinbart waren.

II.

Mit Ruhensbescheid vom 24.11.2016 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 14.12.2016 stellte die Beklagte unter Berücksichtigung der nachträglich bekannt gewordenen Einkommenssituation das Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs im Zeitraum vom 19.7.2016 bis 25.8.2016 fest. Den Widerspruch der Klägerin, sie habe ausweislich des Attests der Frau Dr. G. mit wichtigem Grund gekündigt, wies die Beklagte mit sehr ausführlicher Begründung mit Widerspruchsbescheid vom 15.12.2016 zurück.

III.

Mit Bescheid vom 24.11.2016 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 14.12.2016 gab die Beklagte ferner bekannt, dass sie im Wege des Anspruchsübergangs nach § 115 SGB X das vom 19.7.2016 bis 25.8.2016 geleistete Arbeitslosengeld in Höhe von insgesamt 1.080,72 € gegenüber der früheren Arbeitgeberin geltend mache, auch wenn diese trotz der rechtzeitigen Anzeige des Übergangs die arbeitsvertraglich vereinbarten Zahlungen in vollem Umfang an die Klägerin ausgezahlt habe. Der Widerspruch der Klägerin, sie habe ab 21.7.2016 gar kein Entgelt erhalten, wurde ebenfalls mit Widerspruchsbescheid vom 15.12.2016 mit ausführlicher Begründung zurückgewiesen.

IV.

Zur Begründung der vom Bevollmächtigten der Klägerin am 09.01.2017 zum Sozialgericht Bayreuth erhobenen Klage wurde am 18.4.2017 lediglic[…]


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