Landessozialgericht Sachsen-Anhalt – Az.: L 3 R 97/11 – Urteil vom 13.07.2011
Das Urteil des Sozialgerichts vom 24. Oktober 2006 und der Bescheid vom 11. November 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 2004 werden geändert. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung vom 1. Oktober 2009 bis zum 30. September 2012 zu bewilligen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Berufungsverfahren zu einem Drittel.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Bewilligung von Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung – SGB VI) streitig.
Der am 1962 geborene Kläger absolvierte vom 1. September 1979 bis zum 15. Juli 1981 erfolgreich eine Ausbildung zum Fahrzeugschlosser und war in der Folgezeit als Montage- und Reparaturschlosser sowie vom 1. November 1983 bis zum 30. Juni 1996 als Schlosser versicherungspflichtig beschäftigt. Nachdem er in Folge der Betriebsstilllegung arbeitslos geworden war, durchlief er vom 3. März 1997 bis zum 28. Februar 1999 erfolgreich eine Umschulung zum Kfz-Mechaniker. Danach war er als Maschinenbediener/Einrichter tätig. Seit dem 15. April 2002 ist er arbeitsunfähig bzw. arbeitslos.
Der Kläger beantragte am 30. Juli 2003 die Bewilligung von Rente wegen Erwerbsminderung. Wegen einer Erkrankung der Sprunggelenke sei ihm längeres Stehen, Sitzen oder Liegen nur mit Schmerzmedikation erträglich. Die Landesversicherungsanstalt Sachsen-Anhalt (LVA), deren Rechtsnachfolger die Beklagte ist, zog zunächst die Unterlagen zum Antrag auf Bewilligung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, insbesondere den Bericht der Fachärztin für Orthopädie Dr. H. vom 14. September 2002 und das Gutachten von dem Facharzt für Orthopädie Dr. F. vom 18. September 2002 bei. Dr. F. gab an, die Belastbarkeit des Klägers sei durch einen schweren Knick-Platt-Fuß rechts mehr als links mit Arthrose am unteren Sprunggelenk beidseits (rechts mehr als links), ein Cervikal- und ein Lumbalsyndrom deutlich eingeschränkt. Es bestehe keine Eignung für Tätigkeiten, die überwiegend stehend ausgeführt werden müssten bzw. für Tätigkeiten, die mit Wegstrecken von über 1.000 Metern einhergehen. Eine berufliche Umsetzung sei aus orthopädischer Sicht indiziert. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne der Kläger leichte bis mittelschwere Arbeiten im Sitzen ohne dauerndes Steh[…]