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Rechtsschutzversicherung – Deckungszusage für Ansprüche aus  Berufsunfähigkeitsversicherung

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LG Bochum – Az.: 4 O 64/11 – Urteil vom 13.07.2011

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer # bedingungsgemäß vollständigen Versicherungsschutz zur Geltendmachung von zukünftigen Ansprüchen aus seiner privaten Berufsunfähigkeitsversicherung bei der O zu gewähren.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger ein Anspruch auf Deckungszusage gegenüber der Beklagten als seiner Rechtsschutzversicherung auch für eine Klage zusteht, mit dem zukünftige Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung geltend gemacht werden sollen.

Zwischen dem Kläger und der Beklagten besteht ein Rechtsschutzversicherungsvertrag, dem die ARB 2002 zugrunde liegen. Versichert ist u.a. der Privat-Rechtsschutz gemäß § 23 ARB 2002, mit der für diesen Rechtsstreit maßgeblichen Klausel des § 2 d, Vertrags- und Sachenrechtsschutz.

Der Kläger schloss weiter zum 01.01.2007 bei der O eine fondgebundene Rentenversicherung mit Einschluss einer Berufsunfähigkeits- Zusatzversicherung ab. Der Vertrag endet zum 01.01.2040. Wirksam einbezogener Vertragsbestandteil sind die Bedingungen für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ 2004C), die bei Vorliegen einer 50%igen Berufsunfähigkeit die Versichertenleistung zusagen.

Der Kläger macht gegenüber der O Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitsversicherung geltend und behauptet, seit Oktober 2007 laufend wegen Angst und Depressionen, diffusen Ängsten und Schlafstörungen arbeitsunfähig krank zu sein. Die O verweigerte nach der Einholung diverser ärztlicher Auskünfte und Gutachten die Leistung aus dem Versicherungsvertrag mit Schreiben vom 13.01.2009.

Da der Kläger die Einschätzung der O nicht teilte, machte er mit Hilfe seines Prozessbevollmächtigten zunächst außergerichtlich seine Ansprüche geltend. Dadurch wurde eine Rechtsanwaltsgebühr in Höhe von 2.118,44 € ausgelöst. Er begehrte von der O die fälligen Renten in Höhe von monatlich 1.500 € und das Anerkenntnis, dass Berufsunfähigkeit für die Zukunft fortbesteht und die Rente so l[…]


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