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Kfz-Kaskoversicherung – Kürzung Versicherungsleistung bei BAK von mehr als zwei Promille

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OLG Dresden – Az.: 4 U 1121/17 – Beschluss vom 13.11.2017

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Beklagte hat Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.
Gründe
Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch – einstimmig gefassten – Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung des Beklagten bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.

Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht der Klägerin einen Anspruch auf Rückerstattung der anlässlich des Schadensfalles vom 24.01.2012 gezahlten Versicherungsleistungen zuerkannt. Soweit die Klägerin den Beklagten in Regress nimmt für die an den Halter des beschädigten Fahrzeugs gezahlten Haftpflichtversicherungsleistungen, ist der Anspruch wegen grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung begründet gem. § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB i.V.m. § 28 Abs. 2 S. 2 Halbs. 1 VVG, § 2 b (e), § 2 c (1) a), (2) a) der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (Stand 01.01.2008) (im Folgenden: AKB). Die Klägerin hat die dem Vertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen zwar nicht vorgelegt. Die Vorlage war aber entbehrlich, da zwischen den Parteien der Inhalt der AKB unstreitig ist. Zudem finden sich dem § 2 b AKB entsprechende Regelungen auch in allen nachfolgend geänderten Versicherungsbedingungen für die Kraftfahrtversicherung.

Der Anspruch auf Rückzahlung der Kaskoversicherungsleistungen ergibt sich zwar nicht bereits aus einer Obliegenheitsverletzung des Beklagten (§ 28 VVG), denn die Obliegenheit, nicht unter Einfluss von Alkohol seinen Pkw zu fahren, galt ausweislich der Versicherungsbedingungen der Klägerin nur für die Kfz-Haftpflichtversicherung, nicht jedoch für die hier betroffene Kaskoversicherung. Sie ist aber aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB iVm § 81 Abs. 2 VVG begründet.

1. Ohne Erfolg macht die Berufung geltend, dass die Klägerin die dem Beklagten zu Last gelegte Pflichtverletzung nicht ausreichend dargelegt und bewiesen hat. Zwar ist der Berufung zuzugeben, dass die Klägerin darlegungs- und beweisbelastet für die Vorau[…]


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