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Grundschuldbestellung – Löschungserklärungen für vorrangige Rechte als verschiedene Gegenstände

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OLG Frankfurt – Az.: 20 W 50/06 – Beschluss vom 14.07.2011

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Auf die Anweisungsbeschwerde des Kostengläubigers wird die betroffene Kostenberechnung bestätigt.
Gründe
I.

Mit UR-Nr. …/04 des Kostengläubigers vom ….2004 (Bl. 4 ff. d. A.) bestellte der Kostenschuldner der O1 Bank eine Grundschuld ohne Brief über 70.000,– EUR an seinem im Grundbuch von O2, Blatt …, eingetragenen Grundstück. Unter Ziffer 1 der Urkunde heißt es:

„Die Grundschuld soll Rang nach folgenden Voreintragungen haben:

Abteilung II nach Nr. …

Abteilung III = … Rangstelle.

Sie kann jedoch zunächst an rangbereitester Stelle eingetragen werden.“

In der gleichen Urkunde bewilligte und beantragte der Kostenschuldner die Eintragung der Grundschuld. Darüber hinaus bewilligte er, die Löschung der Post Abteilung III Nr. … in das Grundbuch einzutragen.

Mit der verfahrensgegenständlichen Kostenberechnung vom …2004 (Bl. 8 d. A.) stellte der Kostengläubiger dem Kostenschuldner eine volle Gebühr nach § 36 Abs. 1 KostO nach einem Geschäftswert von 70.000,– EUR für die „Beurkundung einseitiger Erklärungen“ in Rechnung. Neben Auslagen für Fotokopien und Entgelt für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen stellte der Kostengläubiger dem Kostenschuldner für die Beurkundung des Löschungsantrags gemäß § 38 Abs. 2 Nr. 5 a KostO eine halbe Gebühr aus einem Geschäftswert gemäß § 18 Abs. 1 KostO von 71.580,– EUR, mithin 88,50 EUR, in Rechnung. Letztere Gebühr beanstandete die Bezirksrevisorin in ihrer Eigenschaft als Prüfungsbeauftragte am 15.03.2005 unter Hinweis auf eine Entscheidung des Landgerichts Kassel vom 30.01.1997, Az. 3 T 9/97 (Bl. 10 ff. d. A.), denn Löschungsbewilligungen und Grundschuldbestellungen bildeten einen einheitlichen Gegenstand, so dass eine gesonderte Gebühr für die Beurkundung der Löschungsbewilligung nicht anfalle. Auf Weisung der Bezirksrevisorin hat der Kostengläubiger mit Schriftsatz vom 04.11.2005 die Entscheidung des Landgerichts beantragt.

Durch den angefochtenen Beschluss (Bl. 21 ff. d. A.), auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Kostenberechnung des Kostengläubigers dahingehend abgeändert, dass die oben aufgeführte Gebühr für die Beurkundung des Löschungsantrags gemäß § 38 Abs. 2 Nr. 5 a KostO nebst anteiliger Umsatzsteuer entfällt, und hat dementsprechend die Kostenberechnung neu gefasst. Das Landgericht hat die weitere Beschwerde zugelassen. Gegen diesen am 19.01.2006 zug[…]


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