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Gewerbegebäudeversicherung – Voraussetzungen für die strenge Wiederherstellungsklausel

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OLG Zweibrücken – Az.: 1 U 174/16 – Beschluss vom 16.07.2018

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 28.10.2016, Az. 4 O 71/16, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1) genannte Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 123.437,36 € festgesetzt.
Gründe
I.

Der Kläger unterhielt bei der Beklagten für das unter Denkmalschutz stehende Objekt … Straße … in …, dessen Eigentümer er ist, seit 01.06.2006 eine Gewerbegebäudeversicherung. Dabei handelte es sich um eine sog. Komfortdeckung inklusive gleitender Neuwertversicherung und Mietverlustversicherung. Ab 01.06.2008 wurde der Versicherungsvertrag aufgrund eines Wertzuschlages neu ausgestellt und erhielt sodann die Versicherungsschein – Nummer … .

In der Nacht vom 13. auf den 14.07.2009 kam es im Zuge von Bauarbeiten, die die Streithelferin der Beklagten durch die Fa. … aus … durchführen ließ, zu einem Wasserschaden im Kellergeschoss des klägerischen Anwesens. Eine Hauptwasserleitung platzte und erhebliche Wassermengen liefen durch einen Querschacht, der zum Zwecke der Verlegung einer neuen Frischwasserleitung zum Anwesen des Klägers ausgehoben worden war, in den Keller des versicherten Anwesens.

In dem Gebäude befinden sich eine Wohneinheit im 2. OG und 5 Gastronomiebetriebe, einer davon, der im Zeitpunkt des Schadenseintritts nicht vermietete „Club …“ im Keller mit einer Nutzfläche von 650 Quadratmetern.

Der Kläger meldete den Schaden am 14.07.2009 telefonisch und am 15.07.2009 schriftlich gegenüber der Beklagten und schloss am gleichen Tag mit der Fa. … in … einen Werkvertrag ab zur Wiederherstellung des durch den Wassereintritt geschädigten Kellers. Wegen der Einzelheiten dieses Vertrages wird auf die Anlage K 11 verwiesen.

In der Folge beauftragte der Kläger den Sachverständigen Dipl.-Ing. … mit der Erstellung eines Schadensgutachtens. Das Gutachten, das vom 24.09.2009 datiert, weist Sanierungskosten in Höhe von insgesamt 427.210 € inkl. MwSt. aus (K 2). Ein von der Beklagten in Auftrag gegebenes Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. … kommt zu einem Sanierungsaufwand (Neuwert) von 414.693,43 € brutto und einem Zeitwertschaden von 304.677,96 € brutto. Gemäß einer Aufstellung des mit der Bauleitung der Sanierungsarbeiten beauftragten Bauingenieurs … belaufen sich die In[…]


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