AG Brandenburg – Az.: 31 C 102/09 – Urteil vom 14.07.2011
1. Die Beklagten zu 1.) und 2.) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 1.328,49 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf einen Betrag von
a) 692,54 Euro seit dem 18.11.2008
b) 635,95 Euro seit dem 07.02.2009
zu zahlen.
2. Die Beklagten zu 1.) und 2.) werden zudem gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 373,32 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf einen Betrag von
a) 224,00 Euro seit dem 06.05.2009
b)Â 74,66 Euro seit dem 05.06.2009
c)Â 74,66 Euro seit dem 04.07.2009
zu zahlen.
3. Im Ãbrigen wird die Klage, soweit sie nicht bereits teilweise zurückgenommen wurde, abgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 52 % und die Beklagten zu 1.) und 2.) als Gesamtschuldner 48 % zu tragen.
5. Dieses Urteil ist hinsichtlich der Verurteilung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich eines Aufschlages von 10%, sonst ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung hinsichtlich der ihm auferlegten Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500,00 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
6. Der Streitwert des Verfahrens wird auf insgesamt 3.549,91 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Beklagten haben von der vorherigen Vermieterin aufgrund des schriftlichen Mietvertrages vom 27.07.2005 – Anlage K 2 ( Blatt 14 bis 22 d. A.) – und des Nachtrags vom 28.04.2006 – Anlage K 2 ( Blatt 23 d. A.) – die Maisonette-Wohnung, gelegen â¦. im 1. Obergeschoss bestehend aus vier Zimmern, einem Bad und Dusche und WC, einer Küche, einer Abstellkammer, einem Gäste-WC sowie einer Dach-Terrasse/Balkon zu einer monatlichen Netto-Kaltmiete von 585,20 Euro abzgl. 10 % Rabatt (58,52 Euro) zuzüglich einer Betriebskosten-Vorauszahlung in Höhe von zunächst monatlich 130,00 Euro und ab 01.02.2008 von monatlich 220,00 Euro, insgesamt mithin seit dem 01.02.2008 in Höhe von brutto 746,68 Euro/Monat angemietet. Unstreitig sind im Ãbrigen die gemäà § 3 Ziffer 2 und Anlage 1 des Mietvertrages umlegbaren Betriebskosten hier wirksam vereinbart worden. Der Kläger ist aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Potsdam vom 28.11.2006 nunmehr zum Zwangsverwalter über das von den Beklagten bewohnte Hausgrundstück bestellt worden.
Der Kläger trÃ[…]