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Verkehrssicherungspflicht – Schadensersatzanspruch bei Ausrutschen auf Blatt in Blumenladen

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LG Koblenz – Az.: 5 U 362/11 – Urteil vom 14.07.2011

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 10. März 2011 geändert und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Klägerin kaufte am 12.06.2009 in dem von der Beklagten betriebenen Blumenmarkt ein. Auf dem Weg zur Kasse stürzte sie und fiel zu Boden.

Mit der Behauptung, sie sei auf einem Pflanzenblatt ausgerutscht, das in dem Gang zur Kasse auf dem Boden gelegen habe, hat sie Klage erhoben mit den Anträgen

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 858,47 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 527,81 € seit Rechtshängigkeit, aus 18,28 € seit dem 17.11.2009, aus 18,28 € seit dem 24.11.2009, aus 29,41 € seit dem 2.11.2009, aus 29,41 € seit dem 9.11.2009, aus 29,41 € seit dem 16.11.2009, aus 29,41 € seit dem 23.11.2009, aus 29,41 € seit dem 30.11.2009, aus 29,41 € seit dem 7.12.2009, aus 29,41 € seit dem 14.12.2009, aus 29,41 € seit dem 21.12. 2009, aus 29,41 € seit dem 28.12.2009, aus 29,41 € seit dem 4.01.2010 sowie Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 603,93 € zu zahlen,

2. die Beklagten zu verurteilen, an sie ein Schmerzensgeld in angemessener Höhe nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr aus dem Unfall vom 12.06.2009 noch entstehen werden, soweit der Anspruch auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergangen ist.

Symbolfoto: Von Farhad Ibrahimzade/Shutterstock.com

Die Beklagte ist dem entgegengetreten.

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bejaht, die Beklagte unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens der Klägerin von 50 % zu materiellem Schadensersatz sowie einem Schmerzensgeld (3.000,00 €) verurteilt und darüber hinaus festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, 50 % der materiellen und […]


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