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Rechtsanwälte Kotz GbR

Unberechtigte Eigenbedarfskündigung durch Vermieter nach Vergleich zwischen den Parteien

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AG Hechingen – Az.: 2 C 136/11 – Urteil vom 14.07.2011

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 18.310,66 €
Tatbestand
Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen einer behauptet unberechtigten Eigenbedarfskündigung des Beklagten.

Die Parteien sind ehemalige Mietvertragsparteien der Wohnung K. Weg 23 in B.-S.. Mit Schreiben vom 4.1.10 kündigte der Beklagte den Mietvertrag wegen Eigenbedarfs zum 31.3.10. Hierauf reagierten die Kläger durch den damaligen Prozessbevollmächtigten RA R. mit Schreiben vom 26.1.10 und wiesen die Kündigung zurück. Es wurde insbesondere geltend gemacht, dass die behauptete Eigenbedarfslage nicht bestünde und die Kündigung in erster Linie dem Zweck diene, sich von missliebigen Mietern zu trennen (Bl. 85 ff. d.A.). Mit Schreiben vom 9.2.10 ließen die Kläger dann ein Angebot für eine einvernehmliche Regelung unterbreiten. Inhaltlich sollte das Mietverhältnis bis zum 30.4.10 einvernehmlich beendet werden und der Beklagte sollte eine Umzugsbeihilfe für die Umzugskosten und die Kosten für die Renovierung einer neuen Wohnung in Höhe von 2000 € bezahlen (Bl. 87 f. d.A.). Hierauf antworte der Beklagte mit Schriftsatz vom 19.2.10 durch seine Prozessbevollmächtigte, dass er mit dieser Regelung unter der Modifikation einverstanden wäre, dass nicht 2000 €, sondern 1000 € gezahlt würden (Bl. 89 f. d.A.). Im Schreiben vom 23.2.10 bestätigte Herr RA R. die Vereinbarung, dass das Mietverhältnis zum 30.4.10 beendet werde und der Beklagte 1000 € Umzugskostenbeihilfe zahle (Bl. 91 d.A.). Hierauf zogen die Kläger zum 30.4.11 aus der Wohnung aus.

Die Kläger tragen vor, sie hätten sich allein deswegen auf die einvernehmliche Aufhebung des Mietvertrages eingelassen, weil sie keine Chance sahen, ihre Überzeugung von der vorgetäuschten Eigenbedarfslage gerichtlich durchzusetzen. Im Schriftsatz vom 13.7.11 (nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 7.7.11) wird hierfür Beweis angeboten durch Vernehmung der Zeugen RA R. und R. G.. Sie tragen weiter vor, dass ihnen für den Umzug (Aufwandsentschädigung für Umzugszeit etc.), die Renovierung der neuen Wohnung (Malerarbeiten) und die Ausstattung der neuen Wohnung (Kauf einer neuen Küche, Spültischgarnitur etc) insgesamt Kosten in Höhe von 18310,66 € (vgl. hierzu die Aufstellung auf Bl. 108 d.A.) entstanden seien. Im Schriftsatz[…]


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