Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Synkope als Unfallursache – Beibringung eines ärztlichen Gutachtens – Fahrerlaubnisentziehung

Ganzen Artikel lesen auf: Bussgeldsiegen.de

VG Minden – Az.: 9 L 293/11 – Beschluss vom 15.07.2011

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 20.6.2011 in dem Verfahren 9 K 1319/11 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 20.5.2011 wiederherzustellen und dem Antragsgegner aufzugeben, den Führerschein der Antragstellerin an diesen auszuhändigen, hat keinen Erfolg.

1. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 20.5.2011 genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -. Danach ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Das ist hier in ausreichender Weise zu den inhaltlichen Anforderungen an eine Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29.7.2004 – 13 B 888/04 -, Juris, Rn. 2, und vom 5.7.2006 – 8 B 379/06.AK -, Juris, Rn. 9 ff. geschehen. Der Antragsgegner war sich des Ausnahmecharakters des Sofortvollzugs ersichtlich bewusst und hat mit dem Hinweis auf eine potentielle erhebliche und gegenwärtige Gefährdung anderer am Straßenverkehr teilnehmenden Personen durch die Antragstellerin Umstände dargelegt, die seiner – des Antragsgegners – Ansicht nach ein besonderes öffentliches Interesse an deren sofortiger Vollziehbarkeit begründen. Ob diese Darlegungen zutreffend sind und die Anordnung der sofortigen Vollziehung inhaltlich zu rechtfertigen vermögen, ist im Rahmen der Formvorschrift des § 80 Abs. 3 VwGO ohne Bedeutung.

Der Antrag hat auch nicht aus anderen Gründen Erfolg.

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs – hier der Klage vom 20.6.2011 – in Fällen, in denen gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts angeordnet worden ist, wiederherstellen. Hierbei hat das Gericht eine Interessenabwägung vorzunehmen. Dem privaten Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Durchsetzung des Verwaltungsakts vorläufig verschont zu bleiben, ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts gegenüberzustellen. Ausgangspunkt dieser Interessenabwägung ist eine – im Rahmen des Eilrechtsschutzes allein mögliche und gebotene summarische – P[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv