Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Quotenvorrecht bei Inanspruchnahme seiner Vollkaskoversicherung

Ganzen Artikel lesen auf: Verkehrsunfallsiegen.de

AG Nordhausen – Az.: 22 C 476/10 – Urteil vom 14.07.2011

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.181,05 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 29.12.2009 sowie weitere Zinsen in Höhe von 4 % aus einem Teilbetrag von 975,00 EUR für die Zeit vom 15.11.2009 bis zum 28.12.2009 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger den zukünftig eintretenden Rückstufungsschaden aufgrund des Unfallereignisses vom 14.11.2009 zwischen den Fahrzeugen mit den amtlichen Kennzeichen … und … durch die Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung bei der M Versicherung, Schadens-Nr. … zu 70 % zu ersetzen hat.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die durch Einholung des Sachverständigengutachtens veranlassten Kosten werden vorab dem Kläger auferlegt.

Im Übrigen tragen die Kosten des Rechtsstreits der Kläger zu 40 %, die Beklagte zu 60 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten über den Hergang und die Folgen eines Verkehrsunfalls, der sich am 14.11.2009 an einem Samstagnachmittag in Bleicherode ereignete. Beteiligt war der Kläger mit dem PKW Opel Insignia mit dem amtlichen Kennzeichen … dessen Halter er ist. Beteiligt war weiter der Zeuge … mit dem zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten haftpflichtversicherten PKW Passat mit dem amtlichen Kennzeichen … . Der Zeuge … wollte aus Richtung Rewe-Markt kommend und die Bachstraße befahrend, die bevorrechtigte Nordhäuser Straße überqueren, um die Fahrt in Geradeausrichtung fortzusetzen. Der Kläger hatte sich der bevorrechtigten Nordhäuser Straße aus der Gegenrichtung, ebenfalls die Bachstraße befahrend, angenähert. Er hatte die Absicht, seine Fahrt auf der Nordhäuser Straße fortzusetzen, er musste deshalb links abbiegen. Es kam zu einem Zusammenstoß beider Fahrzeuge, wobei der klägerische PKW im Frontbereich rechts und im Bereich des rechten Kotflügels beschädigt wurde und das Fahrzeug des Zeugen … ebenfalls vorn. Der Straßenverlauf der Bachstraße zur Nordhäuser Straße ist an der Unfallstelle versetzt. Es wird diesbezüglich auf die polizeiliche Unfallskizze und ein Foto der Örtlichkeit in der beigezogenen polizeilichen[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv