Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Private Haftpflichtversicherung – Eintrittspflicht bei Fremdvermietung von Wohnraum

Ganzen Artikel lesen auf: Versicherungsrechtsiegen.de

LG Wiesbaden – Az.: 9 O 64/11 – Urteil vom 14.07.2011

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von elf Zehnteln des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten über das Bestehen einer Eintrittspflicht der Beklagten aus einer bei dieser bestehenden privaten Haftpflichtversicherung wegen eines von dem Kläger als Versicherungsnehmer behaupteten Versicherungsfalls.

Der Kläger als Versicherungsnehmer unterhält bei der Beklagten als Versicherer eine private Haftpflichtversicherung. Wegen ihres Inhalts wird auf die Anlagen Nr. 1 und Nr. 2 zu der Klageschrift vom 11.02.2011 verwiesen. Gegen den Kläger erhob Frau I. M., wohnhaft B…straße 58, 8… E…, die Eigentümerin und Halterin des PKW Opel Corsa mit dem amtlichen Kennzeichen U… – I… 1… ist, mit Schriftsatz vom 23.09.2010 vor dem Amtsgericht Ulm zu 5 C 1856/10 Klage auf Zahlung von 4.972,86 EUR als Schadensersatz für die von ihr behauptete Beschädigung des vorgenannten PKW durch den hiesigen Kläger und dortigen Beklagten. Der hiesige Kläger und dortige Beklagte stellte zwar den von Frau I. M. behaupteten Schadenshergang unstreitig. Er trat jedoch zunächst der von Frau I. M. behaupteten Schadenshöhe entgegen. Alsdann erkannte er mit Schriftsatz vom 06.12.2010 den von Frau I. M. klageweise geltend gemachten Anspruch uneingeschränkt ein, woraufhin das Amtsgericht Ulm den hiesigen Kläger und dortigen Beklagten seinem Anerkenntnis entsprechend verurteilte, an Frau I. M. 4.972,86 EUR sowie an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten 256,62 EUR, jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.08.2010, zu zahlen. Zuvor, nämlich mit Schriftsatz vom 19.10.2010, verkündete der hiesige Kläger und dortige Beklagte in dem vor dem Amtsgericht Ulm zu 5 C 1856/10 geführten Rechtsstreit der hiesigen Beklagten den Streit, und zwar verbunden mit der Aufforderung, dem dortigen Rechtsstreit auf Seiten des dortigen Beklagten und hiesigen Klägers beizutreten. Die hiesige Beklagte und dortige Streitverkündungsempfängerin kam dieser Aufforderung nicht nach.

Der Kläger behauptet, er sei Eigentümer des Anwesens B…straße 58 in 8… E…. Dieses habe er an Frau I. M. vermietet. Bei dieser handele es sich um seine Lebensgefährtin. Diese habe er am 12.05.2010 besucht, und zwar nicht als seine Mieterin, sondern als seine Lebensgefährtin. Als er bei Gelegenheit dieses Besuches das in[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv