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Mobilfunkvertrag – Berechnung des entgangenen Gewinns bei fristloser Kündigung des Anbieters

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AG Hamburg-Barmbek – Az.: 822 C 182/10 – Urteil vom 15.07.2011

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 383,18 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.03.2010 sowie 37,80 Euro vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin vier Fünftel und die Beklagte ein Fünftel.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte hinsichtlich der Kosten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
(teilweise abgekürzt nach § 313b Abs. 1 ZPO)

Die Klagabweisung betrifft von der Klägerin begehrten Schadensersatz nach vorzeitiger Kündigung eines Mobilfunkvertrags.

Symbolfoto: Von Veera/Shutterstock.com

Die Parteien schlossen am 28.08.2009 einen Vertrag über Mobilfunk nach dem Tarif „Vodafone SuperFlat Internet 60/1“ mit Mindestlaufzeit von 24 Monaten (Anlage K1). Die Beklagte geriet mit der Zahlung der Rechnungen in Verzug. Nach Mahnungen und Androhung der Kündigung erklärte am 29.01.2010 die Klägerin die fristlose Kündigung des Vertrages. Sie berechnete der Beklagten eine Schadensersatzforderung von 885,19 Euro für die restliche Vertragslaufzeit. Der Betrag ergibt sich aus einer restlichen Laufzeit von 18 Monaten multipliziert mit dem vereinbarten Grundentgelt ohne Umsatzsteueranteil von 50,38 Euro abzüglich 1,00 Euro je Monat für ersparte Aufwendungen, nämlich Druck- und Portokosten; das Ergebnis ist mit 3 % abgezinst.

Die Klägerin hatte zunächst 1.317,24 Euro nebst Zinsen und weitere Nebenforderungen von 309,20 Euro verlangt. Sie beantragt nach teilweiser Rücknahme der Klage, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.260,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.03.2010 sowie 37,80 € Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen.

Soweit das Gericht die Beklagte verurteilt hat, beruht das auf ihrer Säumnis. In Höhe von 885,19 Euro nebst Zinsen Sch[…]


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