Bayerisches Landessozialgericht – Az.: L 13 R 449/10 – Urteil vom 26.07.2011
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 19. April 2010 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Die 1955 im ehemaligen Jugoslawien geborene Klägerin, bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Bosnien-Herzegowina, arbeitete nach ihren eigenen Angaben im ehemaligen Jugoslawien von Oktober 1973 bis November 1977 als Schneiderin und von Mai 1982 bis Dezember 1988 als Hilfsköchin. Nach Abschluss einer Ausbildung als Köchin für internationale Küche war sie von Juni 1989 bis Oktober 1992 in Deutschland im erlernten Beruf tätig. Zuletzt war sie von Oktober 1992 bis November 2000 bei der Stadt B-Stadt als Servicemitarbeiterin/Reinigungskraft versicherungspflichtig beschäftigt. Am 22. November 2000 wurde sie aus Deutschland abgeschoben. Seitdem war die Klägerin nicht mehr beschäftigt. Der letzte Pflichtbeitrag ist für die Klägerin im November 2000 vorgemerkt.
Am 8. September 2006 beantragte die Klägerin beim damaligen serbischen Rentenversicherungsträger in B. die Gewährung einer Invalidenpension. Der Antrag wurde (zunächst) nicht an die Beklagte weitergeleitet. Der serbische Rentenversicherungsträger holte ein Gutachten der Gutachterstelle vom 7. November 2006 ein. Bei der Untersuchung gab die Klägerin an, am 29. Juli 2004 in A-Stadt an einem Dickdarmkarzinom operiert worden zu sein. Sie klagte über allgemeine Schwäche und Mattigkeit sowie Magenschmerzen. Die Gutachterkommission kam zu dem Ergebnis, die Klägerin sei ab dem Tag der Untersuchung am 7. November 2006 für alle Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt völlig und auf Dauer erwerbsunfähig. Daraufhin gewährte der (damals) serbische Versicherungsträger mit Bescheid vom 19. April 2007 ab 7. November 2006 eine Invaliditätspension.
Im Rahmen eines Deutschlandbesuchs beantragte die Klägerin am 20. August 2007 bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Sie machte geltend, seit 2000 aufgrund Depressionen und Krebs erwerbsgemindert zu sein. Die Beklagte lehnte mit angefochtenem Bescheid vom 18. September 2007 den Antrag ab, weil die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Im maßgeblichen Zeitraum vom 20. August 2002 bis 19. August 2007 sei kein Kalendermonat mit Pflichtbeiträge[…]