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Verkehrsunfall – Hinweispflicht auf fehlende Mittel zur Vorfinanzierung eines Ersatzfahrzeugs

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LG Görlitz – Az.: 2 S 31/11 – Urteil vom 27.07.2011

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Weißwasser vom 24.02.2011, Az: 6 C 165/10, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss: Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 4.623,08 EUR festgesetzt.
Gründe
I.

Die Berufung des Klägers richtet sich gegen das am 24.02.2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Weißwasser, Az: 6 C 165/10, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.

Der Kläger ist der Auffassung, dass das Amtsgericht rechtsfehlerhaft seine Aktivlegitimation verneint, ihm ein 50%-iges Mitverschulden an dem streitgegenständlichen Unfall zur Last gelegt und die von ihm beanspruchte weitere Nutzungsausfallentschädigung nicht zuerkannt habe.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens des Klägers in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegründung vom 31.05.2011 verwiesen.

Zur Berufung beantragt der Kläger, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils, die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 4.623,08 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 7.827,16 EUR ab 20.11.2009 und aus 4.623,08 EUR ab 01.03.2010 zu verurteilen.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung.

Die Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten in der zweiten Instanz ergeben sich aus der Berufungserwiderung vom 28.06.2011, auf die Bezug genommen wird.

II.

Der statthaften und auch im Übrigen zulässigen Berufung des Klägers bleibt in der Sache der Erfolg versagt.

Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die gemäß § 529 ZPO zugrundezulegenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

Beides ist hier nicht der Fall.

Das Amtsgericht ist in der angegriffenen Entscheidung rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der Kläger gegen die Beklagten lediglich einen Anspruch auf Ersatz des hälftigen Schadens, der ihm aufgrund des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls entstanden ist, hat. Es hat deshalb – unter Berücksichtigung der beklagtenseits vorprozessual geleisteten Zahlungen – zu Recht die Klage abgewiesen.

1.

Das Amtsgericht hat zum Hergang des streitgegenständlichen Unfalls Beweis erhoben und sich bei der Beweiswürdigung an […]


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