OLG Hamm – Az.: 3 RBs 145/20 – Beschluss vom 13.08.2020
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen vom 22, 102019 gegen das Urteil des Amtsgerichts Minden vom 15.10.2019 hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 13.08.2020 durch die Richterin am Oberlandesgericht als Einzelrichterin gemäß § 80 a Abs. 1 OWiG nach Anhörung und auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft sowie nach Anhörung des Betroffenen bzw. seines Verteidigers beschlossen:
Das Urteil des Amtsgerichts Minden vom 15.10.2019 wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde — an das Amtsgericht Minden zurückverwiesen.
Gründe
Das Amtsgericht Minden hat den Betroffenen am 1 5.102019 wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr zu einer Geldbuße von 1.700,- € verurteilt und ihm — unter Anwendung von § 25 Abs. 2a StVG — für die Dauer von drei Monaten verboten, im öffentlichen Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen. Mit am 22.102019 beim Amtsgericht Minden eingegangenem Schriftsatz seiner Bevollmächtigten hat der Betroffene Rechtsbeschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz seines für die zweite Instanz bestellten Verteidigers vom 17.02.2020 mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet.
Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 und 2 OWiG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache bereits auf die Sachrüge hin zumindest vorläufigen Erfolg.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Antragsschrift vom 18.05.2020 ausgeführt:
„ …..die Urteilsgründe sind teils lückenhaft und teils widersprüchlich und verstoßen im Übrigen gegen § 17 Abs. 2 OWiG.
Symbolfoto: Von Monika Wisniewska/Shutterstock.comWill sich das Gericht dem Ergebnis eines Sachverständigengutachtens ohne Angabe eigener Erwägungen anschließen, so müssen in den Urteilsgründen wenigstens die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des Sachverständigen wiedergegeben werden. Eine von dem herangezogenen Sachverständigen vorgenommene Rück- beziehungsweise Hochrechnung des maßgeblichen BAK-We[…]