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Standardisiertes Messverfahren –  Einholung eines Sachverständigengutachten

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OLG Dresden – Az.: 24 Ss 418120 (B) – Beschluss vom 26.06.2020
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 05. September 2019 mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Leipzig zurückverwiesen.
Gründe:
Das Amtsgericht Leipzig hat den Betroffenen mit Urteil vom 05. September 2019 wegen fahrlässigen Missachtens des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage zu einer Geldbuße in Höhe von 200,00 € verurteilt sowie ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat gegen ihn verhängt.

Hiergegen hat der Betroffene durch seinen Verteidiger form- und fristgerecht Rechtsbeschwerde eingelegt und diese mit der Verfahrens- sowie der Sachrüge begründet.

Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat beantragt, auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung. an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

Die zulässige Rechtsbeschwerde hat bereits mit der Sachrüge Erfolg, so dass es auf die weiter erhobenen Rügen nicht ankommt.

Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat in ihrer Stellungnahme vom 19. Juni 2020 hierzu wie folgt ausgeführt:

„Die zulässige Rechtsbeschwerde ist bereits aufgrund der allgemeinen Sachrüge begründet. weil die Beweiswürdigung der Überprüfung nicht standhält.

Zwar ist die Beweiswürdigung grundsätzlich Sache des Tatrichters; ihm kann nicht vorgeschrieben werden, unter welchen Voraussetzungen er zu einer bestimmten Schlussfolgerung und Überzeugung kommen darf. Insoweit darf das Rechtsbeschwerdegericht die Beweiswürdigung des Tatrichters nicht durch seine eigene ersetzen, sondern kann sie nur auf rechtliche Fehler überprüfen (vgl. BGH. Urteil vom 09. Februar 1957, Az.: 2 StR 508/56. BGHSt 10. 208). Fehlerhaft ist die Beweiswürdigung allerdings dann, wenn sie in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist. gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt oder falsche Maßstäbe für die zur Verurteilung erforderliche bzw. ausreichende Gewissheit angelegt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 25. März 1986. Az.: 2 StR 115/86. NStZ 1986, 373 Meyer-Goßner. StPO, 61. Aufl.. § 337 Rn. 26 ff.. m.w.Nachw., § 261 Rn. 38).

Hier ist die Beweiswürdigung des Amtsgerichts aufgrund der Urteilsgründe allerdings nicht nachvollziehbar.

Offenbar ging das Amtsgericht davon aus, dass es sich bei dem Messverfahren TraffiPhot III nicht um ein standardisiertes […]


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