OLG München – Az.: 10 W 1226/11 – Beschluss vom 29.07.2011
1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des LG München II vom 21.06.2011 (8 OH 2287/11) wird zurückgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt 5.904,28 €.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Mit Schriftsatz vom 13.05.2011 (Bl. 1/5 d. A.), beim LG München II am 16.05.2011 eingegangen, beantragte der Beschwerdeführer im Wege des selbständigen Beweisverfahrens die Erholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens betreffend einen Verkehrsunfall vom 22.03.2011 gegen 9.20 Uhr auf der Zufahrt zum Anwesen … über den beim LG München II unter dem Aktenzeichen 8 O 2085/11 bereits ein Hauptsacheverfahren anhängig ist.
Nach Anhörung der Gegenseite, welche mit Schriftsatz vom 09.06.2011 (Bl. 7/18 d. A.) sowohl zu den verfahrensrechtlichen Fragen als auch zur Sache Stellung nahm, lehnte das LG München II mit Beschluß vom 21.06.2011 (Bl. 19/21 d. A.) den Antrag mit der Begründung ab, es fehle sowohl die Zustimmung der Gegenseite als auch substantiierter Vortrag konkreter Tatsachen, die einen Beweismittelverlust besorgen lassen könnten.
Gegen diesen am 29.06.2011 zugestellten Beschluß legte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 05.07.2011 (Bl. 22/27 d. A.), beim LG München II am 07.07.2011 eingegangen, unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vortrags sofortige Beschwerde ein. Mit Beschluß vom 07.07.2011 (Bl. 28/30 d. A.) half das LG München II der sofortigen Beschwerde nicht ab und ordnete die Vorlage der Akten an das OLG München an.
Mit Verfügung vom 12.07.2011 (Bl. 32 d. A.) wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme zum Nichtabhilfebeschluß bis zum 22.07.2011 gegeben. Eine Stellungnahme wurde nicht abgegeben.
II.
1. Die gem. § 567 I Nr. 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.
a) Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist durch die im Beschwerdeverfahren eröffnete und vom Antragsteller auch wahrgenommene Möglichkeit umfassenden Vortrags prozessual überholt und bedarf deshalb keiner Erörterung.
b) Die sofortige Beschwerde ist im übrigen nicht zielführend, weil die Voraussetzungen des § 485 ZPO offensichtlich nicht vorliegen.
aa) Eine Zustimmung des Gegners (§ 485 I Var. 1 ZPO) liegt ausweislich dessen Schriftsatz vom 09.06.2011 nicht vor.
bb) Es ist auch nicht zu besorg[…]