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Rechtsanwälte Kotz GbR

Rechtsschutzversicherung – Anspruch auf Kostendeckung trotz Beendigung des Vertragsverhältnisses

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LG Frankfurt – Az.: 2-08 O 99/10 – Urteil vom 25.07.2011

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten Versicherungsschutz für einen vor dem Landgericht Frankfurt am Main geführten Rechtsstreit.

Im Jahre 1995 schloss der Kläger bei der B AG einen privaten Rechtsschutzversicherungsvertrag ab, dem die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (im folgenden ARB 94) zugrunde lagen (Bl. 45 ff. d.A.). Das Vertragsverhältnis endete am 01.10.2004. Die Beklagte ist das nach § 126 VVG zuständige Schadensabwicklungsunternehmen.

Der Kläger beabsichtigte im Jahr 2000 ein Grundstück in Frankfurt am Main-Sachsenhausen zum Preis von 3,5 Mio. DM zu erwerben. Nachdem die Verkaufsverhandlungen zunächst gescheitert waren, wendete sich der Kläger an den Immobilienmakler X, der zwischenzeitlich wegen Betrugsstraftaten zu einer mehrjährigen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt wurde. Als Maklerlohn begehrte Herr X 50.000,- DM. Bei einem Treffen zwischen dem Kläger und dem damaligen Vorstand der XYZ, Herrn P, sprach ihn der Kläger auf den Immobilienmakler X an. Herr P erklärte auf ausdrückliche Nachfrage, dass ihm gegenüber Herrn X nichts Nachteiliges bekannt wäre. Schließlich beauftragte der Kläger Herrn X mit dem Kauf der Immobilie und überwies ihm den Kaufpreis in Höhe von 3,9 Mio. DM. Den gesamten Betrag habe Herr X veruntreut. Der Kläger hat das Grundstück gleichwohl erworben; zur Sicherung der Finanzierung erhielt die XYZ eine Buchgrundschuld eingetragen.

Mit Schreiben vom 18.04.2005 kündigte die XYZ alle Geschäftsbeziehungen zum Kläger und stellte einen Betrag in Höhe von 956.001,81 Euro fällig.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 20.04.2005 beantragte der Kläger gegenüber der Beklagten Rechtsschutz für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aufgrund der Aussage des Herrn P gegenüber der XYZ. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Antrag vom 20.04.2005 (Bl. 22 ff. d.A.) Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 27.04.2005 (Bl. d.A. 74) und 11.05.2005 lehnte die Beklagte die Deckung wegen mangelnder Erfolgssaussichten ab.

Die XYZ erhob am 08.06.2009 vor dem Landgericht F[…]


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